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{'item': '2006/12/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl2006/12/0074 RechtssatzIm Beschwerdefall ist jedenfalls eine Hemmung der Verjährungsfrist zu bejahen: Das - mit dem Faktor 1,5 aufgewertete - "Überstundenguthaben" wurde (wohl in Anwendung des § 59 Abs. 2 und 6 Bgld LBDG 1997 - eine Offenlegung ist insoweit nicht erfolgt) in das Gleitzeitkonto des Beamten eingereiht und ihm, ohne dass die Dienstbehörde die Anordnung einer zeitlichen Begrenzung festgestellt hätte, dessen späterer Verbrauch freigestellt. Diese Vorgangsweise bewirkt (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 19f Abs. 2 des - gemäß seinem § 1 Abs. 2 Z. 1 für den Beamten allerdings nicht geltenden - AZG idF BGBl. I Nr. 46/1997), unbeschadet des von der Dienstbehörde ungeprüft gebliebenen Einflusses auf die Fälligkeit von Ansprüchen aus einem Überstundenguthaben, zumindest deren "reine" Stundung. Bereits durch eine solche wird der Fortlauf der Verjährung nach den von § 15 Abs. 4 Bgld LBBG 2001 für anwendbar erklärten Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gehemmt (vgl. allgemein etwa die Entscheidungen des OGH vom

  1. Jänner 2001, 1 Ob 14/01t, und vom
  2. März 2005, 7 Ob 292/04y; RIS-Justiz RS0017597, RS0034405). Die Verjährungsfrist könnte demnach schon deshalb erst dann weiter laufen, wenn der Beamte über Anordnung der Dienstbehörde das Guthaben verbrauchen müsste oder wenn feststünde, dass die bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich wäre (vgl. etwa die zu Fällen gleitender Arbeitszeit privatrechtlich Beschäftigter ergangenen Entscheidungen des OGH vom
  3. Februar 1992, 9 ObA 47/92 = SZ 65/31; vom
  4. Oktober 2002, 9 ObA 61/02i, und vom
  5. März 2004, 9 ObA 114/03k). (Zusätzliche (erstmals in der Beschwerde an den VwGH ohne nähere Konkretisierung behauptete) schriftliche Bekanntgaben des Beamten gegenüber der Dienstbehörde sind für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von Bedeutung.)Im Beschwerdefall ist jedenfalls eine Hemmung der Verjährungsfrist zu bejahen: Das - mit dem Faktor 1,5 aufgewertete - "Überstundenguthaben" wurde (wohl in Anwendung des Paragraph 59, Absatz 2 und 6 Bgld LBDG 1997 - eine Offenlegung ist insoweit nicht erfolgt) in das Gleitzeitkonto des Beamten eingereiht und ihm, ohne dass die Dienstbehörde die Anordnung einer zeitlichen Begrenzung festgestellt hätte, dessen späterer Verbrauch freigestellt. Diese Vorgangsweise bewirkt (außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 19 f, Absatz 2, des - gemäß seinem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, für den Beamten allerdings nicht geltenden - AZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,), unbeschadet des von der Dienstbehörde ungeprüft gebliebenen Einflusses auf die Fälligkeit von Ansprüchen aus einem Überstundenguthaben, zumindest deren "reine" Stundung. Bereits durch eine solche wird der Fortlauf der Verjährung nach den von Paragraph 15, Absatz 4, Bgld LBBG 2001 für anwendbar erklärten Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gehemmt vergleiche allgemein etwa die Entscheidungen des OGH vom
  6. Jänner 2001, 1 Ob 14/01t, und vom
  7. März 2005, 7 Ob 292/04y; RIS-Justiz RS0017597, RS0034405). Die Verjährungsfrist könnte demnach schon deshalb erst dann weiter laufen, wenn der Beamte über Anordnung der Dienstbehörde das Guthaben verbrauchen müsste oder wenn feststünde, dass die bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich wäre vergleiche etwa die zu Fällen gleitender Arbeitszeit privatrechtlich Beschäftigter ergangenen Entscheidungen des OGH vom
  8. Februar 1992, 9 ObA 47/92 = SZ 65/31; vom
  9. Oktober 2002, 9 ObA 61/02i, und vom
  10. März 2004, 9 ObA 114/03k). (Zusätzliche (erstmals in der Beschwerde an den VwGH ohne nähere Konkretisierung behauptete) schriftliche Bekanntgaben des Beamten gegenüber der Dienstbehörde sind für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von Bedeutung.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.