RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl2006/12/0074 RechtssatzDer in der Beschwerde angeführte "Überstundensaldo" von 2,46 Stunden betrifft in der Sache unstrittig ein innerhalb des Gleitzeitrahmens erworbenes Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit. Derartige Zeitguthaben gelten gemäß § 59 Abs. 7 Bgld LBDG 1997 (anders als angeordnete oder ihnen gesetzlich gleichgestellte Überstunden nach § 59 Abs. 1 Bgld LBDG 1997) nicht als Überstunden; sie sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Dem liegt, wie die im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Materialien zeigen, die Überlegung zu Grunde, dass eine derartige außerhalb des Normaldienstplanes erbrachte zusätzliche Leistung zwar vom Dienstgeber genehmigt, aber überwiegend auf ein Interesse des Beamten zurückzuführen war, dem hierdurch ein Recht zur Gestaltung seiner täglichen Dienstzeit in bestimmtem Rahmen eingeräumt wurde (vgl. allgemein das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1998, Zl. 95/12/0251). In klarer Abgrenzung zu Überstunden nach § 59 Abs. 1 Bgld LBDG 1997 kommt hiefür lediglich Freizeitausgleich in Betracht. Aus § 59 Abs. 7 Bgld LBDG 1997 folgt, dass derartige Zeitguthaben nicht anders als ein noch nicht verbrauchter Teil des Urlaubes behandelt werden können. In Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung, die eine Entschädigung für den Fall des Unterbleibens eines Zeitausgleiches bis zur Versetzung in den Ruhestand vorsieht, ist somit die Gebührlichkeit dieser vom Beamten angestrebten finanziellen Abgeltung zu verneinen.Der in der Beschwerde angeführte "Überstundensaldo" von 2,46 Stunden betrifft in der Sache unstrittig ein innerhalb des Gleitzeitrahmens erworbenes Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit. Derartige Zeitguthaben gelten gemäß Paragraph 59, Absatz 7, Bgld LBDG 1997 (anders als angeordnete oder ihnen gesetzlich gleichgestellte Überstunden nach Paragraph 59, Absatz eins, Bgld LBDG 1997) nicht als Überstunden; sie sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Dem liegt, wie die im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Materialien zeigen, die Überlegung zu Grunde, dass eine derartige außerhalb des Normaldienstplanes erbrachte zusätzliche Leistung zwar vom Dienstgeber genehmigt, aber überwiegend auf ein Interesse des Beamten zurückzuführen war, dem hierdurch ein Recht zur Gestaltung seiner täglichen Dienstzeit in bestimmtem Rahmen eingeräumt wurde vergleiche allgemein das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1998, Zl. 95/12/0251). In klarer Abgrenzung zu Überstunden nach Paragraph 59, Absatz eins, Bgld LBDG 1997 kommt hiefür lediglich Freizeitausgleich in Betracht. Aus Paragraph 59, Absatz 7, Bgld LBDG 1997 folgt, dass derartige Zeitguthaben nicht anders als ein noch nicht verbrauchter Teil des Urlaubes behandelt werden können. In Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung, die eine Entschädigung für den Fall des Unterbleibens eines Zeitausgleiches bis zur Versetzung in den Ruhestand vorsieht, ist somit die Gebührlichkeit dieser vom Beamten angestrebten finanziellen Abgeltung zu verneinen.