← Österreich

{'item': '2006/12/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2006/12/0084 RechtssatzDie belangte Behörde führte aus, nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes genössen alle in einem Besetzungsvorschlag nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG aufgenommenen Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle Parteistellung. Im Falle einer Umsetzung des hg. Erkenntnisses vom

  1. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0109, käme es im Falle einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde der Mitbeteiligten zu einer Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof. Würde die belangte Behörde sodann ein solches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes umsetzen, so drohte neuerdings eine Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof. "Um diesen Teufelskreis zu beenden", habe sich die belangte Behörde entschieden, der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu folgen. Der Verfassungsgerichtshof (vgl. hiezu etwa dessen Erkenntnis vom
  2. März 1995, Zl. B 301/94, VfSlg 14071/1995 mit weiteren Hinweisen auf seine Rechtsprechung) vertritt die Auffassung, er sei - ungeachtet des § 63 Abs. 1 VwGG - "durch nichts gehindert, ... die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung wahrzunehmen", weshalb die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsanschauung (stets) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen sei. Ob dieser Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Der von der belangten Behörde befürchtete "Teufelskreis" entstünde nämlich keinesfalls, weil der Verwaltungsgerichtshof seinerseits bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vor ihm angefochtenen Bescheides die aus § 87 Abs. 2 VerfGG resultierende Bindungswirkung eines in einem vorherigen Rechtsgang ergangenen verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses unabhängig davon respektiert, ob er diese vom Verfassungsgerichtshof überbundene Rechtsauffassung für zutreffend hält (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285). Dies würde wohl auch für den Fall gelten, dass der Verfassungsgerichtshof durch ein späteres aufhebendes Erkenntnis eine zunächst aus § 63 Abs. 1 VwGG abgeleitete Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses verdrängt. (Eine solche Konstellation liegt aber hier - jedenfalls derzeit - fallbezogen nicht vor.)Die belangte Behörde führte aus, nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes genössen alle in einem Besetzungsvorschlag nach Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG aufgenommenen Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle Parteistellung. Im Falle einer Umsetzung des hg. Erkenntnisses vom
  4. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0109, käme es im Falle einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde der Mitbeteiligten zu einer Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof. Würde die belangte Behörde sodann ein solches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes umsetzen, so drohte neuerdings eine Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof. "Um diesen Teufelskreis zu beenden", habe sich die belangte Behörde entschieden, der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu folgen. Der Verfassungsgerichtshof vergleiche hiezu etwa dessen Erkenntnis vom
  5. März 1995, Zl. B 301/94, VfSlg 14071 aus 1995, mit weiteren Hinweisen auf seine Rechtsprechung) vertritt die Auffassung, er sei - ungeachtet des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG - "durch nichts gehindert, ... die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung wahrzunehmen", weshalb die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsanschauung (stets) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen sei. Ob dieser Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Der von der belangten Behörde befürchtete "Teufelskreis" entstünde nämlich keinesfalls, weil der Verwaltungsgerichtshof seinerseits bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vor ihm angefochtenen Bescheides die aus Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG resultierende Bindungswirkung eines in einem vorherigen Rechtsgang ergangenen verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses unabhängig davon respektiert, ob er diese vom Verfassungsgerichtshof überbundene Rechtsauffassung für zutreffend hält vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285). Dies würde wohl auch für den Fall gelten, dass der Verfassungsgerichtshof durch ein späteres aufhebendes Erkenntnis eine zunächst aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG abgeleitete Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses verdrängt. (Eine solche Konstellation liegt aber hier - jedenfalls derzeit - fallbezogen nicht vor.) BeachteBesprechung in: ZfV 4/2007, 778-788;ZfV 4 aus 2007,, 778-788;

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.