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{'item': '2006/12/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2006 Geschäftszahl2006/12/0093 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Mai 1977, VwSlg 9315 A/1977, folgenden Rechtssatz ausgesprochen: "Die Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass 'auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist'. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war." Diese Aussagen gelten nicht nur für Entscheidungen von Rechtsmittelbehörden, sondern auch für die maßgebliche Rechtslage im - hier vorliegenden - Fall der Entscheidung einer obersten Dienstbehörde in erster und letzter Instanz. Vorliegendenfalls kommt der in der eben erwähnten Rechtsprechung entwickelte allgemeine Grundsatz zum Tragen, enthält die Verordnungsnovelle BGBl. II Nr. 315/2005 doch keine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren, wiewohl die Verordnungsgeberin - wie § 26a GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 zeigt - die Möglichkeit des Entstehens von Übergangsfällen sehr wohl bedacht hat. Ebenso wenig geht es bei der hier strittigen Frage, ob der Beamte ohne Auswahlprüfung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen ist, um den Abspruch darüber, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, betrifft doch die Zulassungsentscheidung die Frage, ob es dem Beamten für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum ermöglicht werden soll, die Grundausbildung zu absolvieren.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. Mai 1977, VwSlg 9315 A/1977, folgenden Rechtssatz ausgesprochen: "Die Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass 'auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist'. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war." Diese Aussagen gelten nicht nur für Entscheidungen von Rechtsmittelbehörden, sondern auch für die maßgebliche Rechtslage im - hier vorliegenden - Fall der Entscheidung einer obersten Dienstbehörde in erster und letzter Instanz. Vorliegendenfalls kommt der in der eben erwähnten Rechtsprechung entwickelte allgemeine Grundsatz zum Tragen, enthält die Verordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2005, doch keine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren, wiewohl die Verordnungsgeberin - wie Paragraph 26 a, GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 zeigt - die Möglichkeit des Entstehens von Übergangsfällen sehr wohl bedacht hat. Ebenso wenig geht es bei der hier strittigen Frage, ob der Beamte ohne Auswahlprüfung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen ist, um den Abspruch darüber, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, betrifft doch die Zulassungsentscheidung die Frage, ob es dem Beamten für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum ermöglicht werden soll, die Grundausbildung zu absolvieren. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0094 E
  3. November 2006 2006/12/0095 E
  4. November 2006 2006/12/0096 E
  5. November 2006 2006/12/0097 E
  6. November 2006 2006/12/0098 E
  7. November 2006 2006/12/0099 E
  8. November 2006 2006/12/0100 E
  9. November 2006 2006/12/0101 E
  10. November 2006 2006/12/0102 E
  11. November 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.