RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2006 Geschäftszahl2006/12/0093 RechtssatzDer im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1977, VwSlg 9315 A/1977 zum Ausdruck gebrachte allgemeine Grundsatz, wonach die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, käme dann nicht zum Tragen, wenn das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm Gegenteiliges erheischen würde. Dies ist jedoch - wie die Begründung des in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbeschlusses erkennen lässt - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht der Fall. Ebenso wenig wie der Verfassungsgerichtshof vermag der Verwaltungsgerichtshof ein solches Erfordernis zu erkennen: Er teilt vielmehr die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem, welcher dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2004, B 611/04, zu Grunde lag, (u.a.) dadurch unterscheidet, dass nach § 16 Abs. 1 GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 in der Stammfassung die Zulassung des Beamten in Sonderverwendung zur Grundausbildung ohne Auswahlprüfung von einer im "Ermessen" der Dienstbehörde liegenden Entscheidung über dessen künftige Verwendung im Rahmen der Verwendungsgruppe E 2a abhing. Der Beamte irrt, wenn er annimmt, er genieße im Zusammenhang mit der Erstzuweisung einer Verwendung nach der von ihm angestrebten Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a Schutz vor Versetzung oder Verwendungsänderung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2006/12/0027). Ihm ist zwar beizupflichten, dass die bloß abstrakte Möglichkeit einer Verwendung des Beamten außerhalb seiner Sonderverwendung die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 in seiner Stammfassung nicht ausgeschlossen hätte, wohl aber - und nur dies hat der Verfassungsgerichtshof offenkundig zum Ausdruck gebracht - die im "Ermessen" der Dienstbehörde liegende Entscheidung, den Beamten nach seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a außerhalb der bis dahin inne gehabten Sonderverwendung einzusetzen.Der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1977, VwSlg 9315 A/1977 zum Ausdruck gebrachte allgemeine Grundsatz, wonach die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, käme dann nicht zum Tragen, wenn das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm Gegenteiliges erheischen würde. Dies ist jedoch - wie die Begründung des in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbeschlusses erkennen lässt - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht der Fall. Ebenso wenig wie der Verfassungsgerichtshof vermag der Verwaltungsgerichtshof ein solches Erfordernis zu erkennen: Er teilt vielmehr die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem, welcher dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2004, B 611/04, zu Grunde lag, (u.a.) dadurch unterscheidet, dass nach Paragraph 16, Absatz eins, GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 in der Stammfassung die Zulassung des Beamten in Sonderverwendung zur Grundausbildung ohne Auswahlprüfung von einer im "Ermessen" der Dienstbehörde liegenden Entscheidung über dessen künftige Verwendung im Rahmen der Verwendungsgruppe E 2a abhing. Der Beamte irrt, wenn er annimmt, er genieße im Zusammenhang mit der Erstzuweisung einer Verwendung nach der von ihm angestrebten Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a Schutz vor Versetzung oder Verwendungsänderung vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2006/12/0027). Ihm ist zwar beizupflichten, dass die bloß abstrakte Möglichkeit einer Verwendung des Beamten außerhalb seiner Sonderverwendung die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 in seiner Stammfassung nicht ausgeschlossen hätte, wohl aber - und nur dies hat der Verfassungsgerichtshof offenkundig zum Ausdruck gebracht - die im "Ermessen" der Dienstbehörde liegende Entscheidung, den Beamten nach seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a außerhalb der bis dahin inne gehabten Sonderverwendung einzusetzen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0094 E
- November 2006 2006/12/0095 E
- November 2006 2006/12/0096 E
- November 2006 2006/12/0097 E
- November 2006 2006/12/0098 E
- November 2006 2006/12/0099 E
- November 2006 2006/12/0100 E
- November 2006 2006/12/0101 E
- November 2006 2006/12/0102 E
- November 2006
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