RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2007 Geschäftszahl2006/12/0108 RechtssatzWie die Gesetzesmaterialien (RV 1577 BlgNR XVIII. GP, 182) zu § 32 GehG zeigen, wollte der Gesetzgeber mit der Wendung "zuzuordnen wäre" bewirken, dass (u.a.) Zeiten, in denen jemand als Beamter der Allgemeinen Verwaltung (Dienstklassensystem) eine Funktion ausgeübt hat, für die nunmehr (im Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes) ein Fixgehalt vorgesehen ist, in die Ermittlung der nach Abs. 1 bis 3 leg. cit. für die Pensionsbemessung maßgebenden Zeit einzurechnen sind. [Hier: Diese Fallkonstellation lag aber - auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren - hier vor, behauptete er doch, dass der von ihm als Beamter der Allgemeinen Verwaltung (des Dienstklassensystems) inne gehabte Arbeitsplatz, wäre er von einem solchen eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (des Funktionszulagenschemas) besetzt gewesen, der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen wäre. Die Pensionsbehörden hätten deshalb im Ruhegenussbemessungsverfahren auch die vorweg zu beurteilende Frage der (hypothetischen) Zuordnung der vom Beschwerdeführer vor dem
- Jänner 2000 inne gehabten Verwendung im Funktionsgruppenschema zu prüfen gehabt. Da die diesbezügliche Frage ausschließlich für die Ruhegenussbemessung von Bedeutung ist, steht hiefür ein abgesondertes Feststellungsverfahren nicht zur Verfügung, kommt ein solches doch nur für von Beamten des Funktionszulagenschemas inne gehabte Arbeitsplätze in Betracht.]Wie die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1577 BlgNR römisch achtzehn. GP, 182) zu Paragraph 32, GehG zeigen, wollte der Gesetzgeber mit der Wendung "zuzuordnen wäre" bewirken, dass (u.a.) Zeiten, in denen jemand als Beamter der Allgemeinen Verwaltung (Dienstklassensystem) eine Funktion ausgeübt hat, für die nunmehr (im Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes) ein Fixgehalt vorgesehen ist, in die Ermittlung der nach Absatz eins bis 3 leg. cit. für die Pensionsbemessung maßgebenden Zeit einzurechnen sind. [Hier: Diese Fallkonstellation lag aber - auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren - hier vor, behauptete er doch, dass der von ihm als Beamter der Allgemeinen Verwaltung (des Dienstklassensystems) inne gehabte Arbeitsplatz, wäre er von einem solchen eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (des Funktionszulagenschemas) besetzt gewesen, der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen wäre. Die Pensionsbehörden hätten deshalb im Ruhegenussbemessungsverfahren auch die vorweg zu beurteilende Frage der (hypothetischen) Zuordnung der vom Beschwerdeführer vor dem
- Jänner 2000 inne gehabten Verwendung im Funktionsgruppenschema zu prüfen gehabt. Da die diesbezügliche Frage ausschließlich für die Ruhegenussbemessung von Bedeutung ist, steht hiefür ein abgesondertes Feststellungsverfahren nicht zur Verfügung, kommt ein solches doch nur für von Beamten des Funktionszulagenschemas inne gehabte Arbeitsplätze in Betracht.]