RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2007 Geschäftszahl2006/12/0108 RechtssatzDie Pensionsbehörden hätten im Ruhegenussbemessungsverfahren auch die vorweg zu beurteilende Frage der (hypothetischen) Zuordnung der vom Beschwerdeführer vor dem
- Jänner 2000 inne gehabten Verwendung im Funktionsgruppenschema zu prüfen gehabt. Da die diesbezügliche Frage ausschließlich für die Ruhegenussbemessung von Bedeutung ist, steht hiefür ein abgesondertes Feststellungsverfahren nicht zur Verfügung, kommt ein solches doch nur für von Beamten des Funktionszulagenschemas inne gehabte Arbeitsplätze in Betracht. Nichtsdestotrotz ist die iZm § 32 Abs. 4 GehG zu prüfende hypothetische Einordnung eines derartigen Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach den für die Arbeitsplatzbewertung geltenden Regeln vorzunehmen (vgl. hiezu grundlegend das hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2001/12/0195, VwSlg 16073 A/2003). Nach diesem Erkenntnis ist die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen Bewertungskriterien eine Fachfrage, die auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen) zu beantworten ist. [Hier: Ein derartiges Gutachten wurde jedoch nicht eingeholt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die (hypothetische) A1/7-Wertigkeit seines vor dem
- Jänner 2000 inne gehabten Arbeitsplatzes aus seiner Funktion als Stellvertreter des Kabinettchefs des Bundesministers ableitet, ist weiters auf das hg. Erkenntnis vom
- April 2006, Zl. 2005/12/0167, zu verweisen. Eine Berücksichtigung der Betrauung als Stellvertreter des Kabinettchefs in diesem Zusammenhang setzte demnach voraus, dass dem Beschwerdeführer auch unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der Kabinettsleitung übertragen worden wären. Hätte der Beschwerdeführer demgegenüber derartige Aufgaben nur im Vertretungsfall ausgeübt, so läge insoweit lediglich eine vorübergehende Verwendung vor. Unter "Verwendung" in § 32 Abs. 4 GehG ist aber - wie ein Systemvergleich mit den durchwegs nicht ruhegenussfähigen Abgeltungen für vorübergehende Verwendungen (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 GehG) zeigt - nur eine dauernde Verwendung zu verstehen.]Die Pensionsbehörden hätten im Ruhegenussbemessungsverfahren auch die vorweg zu beurteilende Frage der (hypothetischen) Zuordnung der vom Beschwerdeführer vor dem
- Jänner 2000 inne gehabten Verwendung im Funktionsgruppenschema zu prüfen gehabt. Da die diesbezügliche Frage ausschließlich für die Ruhegenussbemessung von Bedeutung ist, steht hiefür ein abgesondertes Feststellungsverfahren nicht zur Verfügung, kommt ein solches doch nur für von Beamten des Funktionszulagenschemas inne gehabte Arbeitsplätze in Betracht. Nichtsdestotrotz ist die iZm Paragraph 32, Absatz 4, GehG zu prüfende hypothetische Einordnung eines derartigen Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach den für die Arbeitsplatzbewertung geltenden Regeln vorzunehmen vergleiche hiezu grundlegend das hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2001/12/0195, VwSlg 16073 A/2003). Nach diesem Erkenntnis ist die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen Bewertungskriterien eine Fachfrage, die auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen) zu beantworten ist. [Hier: Ein derartiges Gutachten wurde jedoch nicht eingeholt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die (hypothetische) A1/7-Wertigkeit seines vor dem
- Jänner 2000 inne gehabten Arbeitsplatzes aus seiner Funktion als Stellvertreter des Kabinettchefs des Bundesministers ableitet, ist weiters auf das hg. Erkenntnis vom
- April 2006, Zl. 2005/12/0167, zu verweisen. Eine Berücksichtigung der Betrauung als Stellvertreter des Kabinettchefs in diesem Zusammenhang setzte demnach voraus, dass dem Beschwerdeführer auch unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der Kabinettsleitung übertragen worden wären. Hätte der Beschwerdeführer demgegenüber derartige Aufgaben nur im Vertretungsfall ausgeübt, so läge insoweit lediglich eine vorübergehende Verwendung vor. Unter "Verwendung" in Paragraph 32, Absatz 4, GehG ist aber - wie ein Systemvergleich mit den durchwegs nicht ruhegenussfähigen Abgeltungen für vorübergehende Verwendungen (Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, GehG) zeigt - nur eine dauernde Verwendung zu verstehen.]