RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2006/12/0120 RechtssatzEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der erste Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 eine planwidrig überschießende Regelung enthalten könnte, trifft doch der zweite Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 (gleichfalls in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002) gerade für den hier vorliegenden Fall einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ausdrückliche Anordnungen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des zuletzt genannten Bundesgesetzes den im zweiten Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 behandelten Fall bei (gleichzeitiger) Erlassung der Regelung des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 nicht bedacht haben könnte (vgl. im Übrigen auch schon in Ansehung entsprechender Vorgängerregelungen im § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 - im Folgenden:Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der erste Satz des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 eine planwidrig überschießende Regelung enthalten könnte, trifft doch der zweite Satz des Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 (gleichfalls in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,) gerade für den hier vorliegenden Fall einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ausdrückliche Anordnungen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des zuletzt genannten Bundesgesetzes den im zweiten Satz des Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 behandelten Fall bei (gleichzeitiger) Erlassung der Regelung des Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz PG 1965 nicht bedacht haben könnte vergleiche im Übrigen auch schon in Ansehung entsprechender Vorgängerregelungen im Paragraph 5, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, - im Folgenden: NGZG - dessen Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, in welcher gleichzeitig Änderungen der - dem nunmehrigen § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 entsprechenden - Kürzungsanordnung des § 5 Abs. 2 NGZG als auch der - dem nunmehrigen § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 entsprechenden - "Deckelung" - vgl. § 5 Abs. 3 NGZG - vorgenommen wurden). Demnach kommt auch eine teleologische Reduktion der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung - unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Recht überhaupt zulässig wäre - keinesfalls in Betracht.NGZG - dessen Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in welcher gleichzeitig Änderungen der - dem nunmehrigen Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz PG 1965 entsprechenden - Kürzungsanordnung des Paragraph 5, Absatz 2, NGZG als auch der - dem nunmehrigen Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz PG 1965 entsprechenden - "Deckelung" - vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, NGZG - vorgenommen wurden). Demnach kommt auch eine teleologische Reduktion der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung - unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Recht überhaupt zulässig wäre - keinesfalls in Betracht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0187 E 14. Dezember 2006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.