RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2007 Geschäftszahl2006/12/0125 RechtssatzWie die Gesetzesmaterialien zum RDG, BGBl. I Nr. 5/1999, 1467 BlgNR
- GP, 26, zeigen, stellt § 68 Z. 1 RDG in Ansehung der systemisierten Richterplanstellen und Richterplanstellenanteile auf den in § 23 GOG umschriebenen Rechtsakt ab. Wie sich weiters aus dem klaren Gesetzeswortlaut "systemisiert sind" ergibt, kommt es auf die Zahl der in der Systemisierungsübersicht vorgesehenen Richterplanstellen bzw. Richterplanstellenanteile an, nicht jedoch auf jene Zahl, welche bei sachgerechter Vorgangsweise der Justizverwaltungsbehörden zu systemisieren gewesen wären. Ebenso wenig bietet der Gesetzeswortlaut Anhaltspunkte dafür, dass es auf die tatsächlich am Bezirksgericht eingesetzten richterlichen Arbeitskapazitäten ankomme. Gegenteiliges erzwingt auch nicht der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung. Der vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich geboten erachteten Überprüfbarkeit der Sachlichkeit der Systemisierung wäre dann Genüge getan, wenn es sich bei dem in § 23 GOG vorgesehenen Rechtsakt um eine Verordnung des Bundesministers handelte. Unter Verordnungen sind generelle Rechtsvorschriften zu verstehen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und die sich ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen (nach außen) richten (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 590). Demgegenüber sind verwaltungsinterne Normen mit generellem Adressatenkreis als Weisungen anzusehen (vgl. Walter/Mayer, a.a.O., Rz 594).Wie die Gesetzesmaterialien zum RDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,, 1467 BlgNR
- GP, 26, zeigen, stellt Paragraph 68, Ziffer eins, RDG in Ansehung der systemisierten Richterplanstellen und Richterplanstellenanteile auf den in Paragraph 23, GOG umschriebenen Rechtsakt ab. Wie sich weiters aus dem klaren Gesetzeswortlaut "systemisiert sind" ergibt, kommt es auf die Zahl der in der Systemisierungsübersicht vorgesehenen Richterplanstellen bzw. Richterplanstellenanteile an, nicht jedoch auf jene Zahl, welche bei sachgerechter Vorgangsweise der Justizverwaltungsbehörden zu systemisieren gewesen wären. Ebenso wenig bietet der Gesetzeswortlaut Anhaltspunkte dafür, dass es auf die tatsächlich am Bezirksgericht eingesetzten richterlichen Arbeitskapazitäten ankomme. Gegenteiliges erzwingt auch nicht der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung. Der vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich geboten erachteten Überprüfbarkeit der Sachlichkeit der Systemisierung wäre dann Genüge getan, wenn es sich bei dem in Paragraph 23, GOG vorgesehenen Rechtsakt um eine Verordnung des Bundesministers handelte. Unter Verordnungen sind generelle Rechtsvorschriften zu verstehen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und die sich ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen (nach außen) richten vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 590). Demgegenüber sind verwaltungsinterne Normen mit generellem Adressatenkreis als Weisungen anzusehen vergleiche Walter/Mayer, a.a.O., Rz 594).