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{'item': '2006/12/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2007 Geschäftszahl2006/12/0127 RechtssatzDas Karenzurlaubsgeld gebührt bei Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages kraft Gesetzes, ohne dass es einer rechtsgestaltenden "Zuerkennung" durch Bescheid oder eines Feststellungsbescheides betreffend die Höhe des gebührlichen Karenzurlaubsgeldes bedürfte; letzterer kommt daher nur zur Klärung von strittigen Fragen in Betracht. Vor diesem Hintergrund zielten zwei näher bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers auch nicht auf die Erlassung eines die "Zuerkennung" von Karenzurlaubsgeld verfügenden Bescheides ab; vielmehr sollten sie offenbar eine nachträgliche Änderung des Anspruchszeitraumes mit der intendierten Rechtsfolge der gänzlichen Nichteinrechnung der im Kalendermonat Juli 2003 erzielten Einkünfte aus dem Grunde des § 8 Abs. 1 Z. 1 vorletzter Satz KBGG iVm § 39 Abs. 1 Z. 3 KUG, allenfalls (hilfsweise) einen Verzicht auf Karenzurlaubsgeld im Verständnis des § 39 Abs. 1 Z. 3 KUG iVm § 8 Abs. 2 KBGG für den

  1. Juli 2003 bewirken, um solcherart einen befürchteten Verlust des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld aus dem Grunde des § 2 Abs. 3 erster Satz KUG und des § 39 Abs. 1 Z. 3 KUG iVm § 2 Abs. 1 Z. 3 KBGG für das gesamte Kalenderjahr 2003 hintanzuhalten. Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für das genannte Kalenderjahr aus dem Grunde des § 2 Abs. 1 Z. 3 KBGG iVm § 2 Abs. 3 erster Satz und § 39 Abs. 1 Z. 3 KUG untergegangen ist oder - infolge der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen - nicht (bzw. lediglich nachträglich für den
  2. Juli 2003) stand aber, sollten die Leistungen bereits ausgezahlt worden sein, das Rückforderungsverfahren gemäß § 37 KUG zur Verfügung; sollte demgegenüber eine Auszahlung für Teilzeiträume des Jahres 2003 noch nicht erfolgt sein, so wäre im Streitfall eine Feststellung in Betracht gekommen, ob bzw. in welcher Höhe für die genannten Teilzeiträume Ansprüche zustehen (eine Verneinung des Bestehens solcher Ansprüche hätte dann allerdings die Feststellung, dass die Einkommensgrenze im Jahr 2003 überschritten wurde, vorausgesetzt).Das Karenzurlaubsgeld gebührt bei Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages kraft Gesetzes, ohne dass es einer rechtsgestaltenden "Zuerkennung" durch Bescheid oder eines Feststellungsbescheides betreffend die Höhe des gebührlichen Karenzurlaubsgeldes bedürfte; letzterer kommt daher nur zur Klärung von strittigen Fragen in Betracht. Vor diesem Hintergrund zielten zwei näher bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers auch nicht auf die Erlassung eines die "Zuerkennung" von Karenzurlaubsgeld verfügenden Bescheides ab; vielmehr sollten sie offenbar eine nachträgliche Änderung des Anspruchszeitraumes mit der intendierten Rechtsfolge der gänzlichen Nichteinrechnung der im Kalendermonat Juli 2003 erzielten Einkünfte aus dem Grunde des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Satz KBGG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, KUG, allenfalls (hilfsweise) einen Verzicht auf Karenzurlaubsgeld im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, KUG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, KBGG für den
  3. Juli 2003 bewirken, um solcherart einen befürchteten Verlust des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld aus dem Grunde des Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz KUG und des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, KUG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG für das gesamte Kalenderjahr 2003 hintanzuhalten. Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für das genannte Kalenderjahr aus dem Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, KUG untergegangen ist oder - infolge der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen - nicht (bzw. lediglich nachträglich für den
  4. Juli 2003) stand aber, sollten die Leistungen bereits ausgezahlt worden sein, das Rückforderungsverfahren gemäß Paragraph 37, KUG zur Verfügung; sollte demgegenüber eine Auszahlung für Teilzeiträume des Jahres 2003 noch nicht erfolgt sein, so wäre im Streitfall eine Feststellung in Betracht gekommen, ob bzw. in welcher Höhe für die genannten Teilzeiträume Ansprüche zustehen (eine Verneinung des Bestehens solcher Ansprüche hätte dann allerdings die Feststellung, dass die Einkommensgrenze im Jahr 2003 überschritten wurde, vorausgesetzt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.