← Österreich

{'item': '2006/12/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2006 Geschäftszahl2006/12/0129 RechtssatzDer Beamte berühmt sich eines, offenbar von der Einsicht in die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens unterschiedenen, von ihm aus § 19 Abs. 2 HeizKG abgeleiteten, Rechtes auf Einsicht in die Belegsammlungen der Heizkostenabrechnungen für näher bezeichnete Jahre hinsichtlich der Wohnhausanlage, zu der die ihm zum Gebrauch überlassene Naturalwohnung gehört. Der Beamte zeigt keine gesetzliche Grundlage für das von ihm behauptete Recht auf; eine solche ist auch dem VwGH nicht erkennbar. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Naturalwohnungsnutzer unzumutbar sein sollte - bei Vorliegen von (durch freiwillige Maßnahmen der Dienstbehörde nicht ausräumbaren) Zweifeln an der Richtigkeit der jährlichen Heizkostenabrechnung gemäß § 24c Abs. 2 erster Satz GehG - die bescheidförmige Feststellung des sich aus der Abrechnung ergebenden Überschusses bzw. Fehlbetrages zu begehren. Im Zuge eines solchen Verfahrens wären dann auch die entsprechenden Belege zu den Akten zu nehmen und unterlägen der Akteneinsicht. Aus diesen Erwägungen war die Feststellung zu treffen, dass dem Beamten - losgelöst von einem derartigen Verfahren - das von ihm behauptete Recht nicht zusteht. Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang aber, dass die Rechtskraft dieser Feststellung einem Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahren zur Bemessung eines Überschusses oder Fehlbetrages nach § 24c Abs. 2 GehG keinesfalls entgegenstünde.Der Beamte berühmt sich eines, offenbar von der Einsicht in die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens unterschiedenen, von ihm aus Paragraph 19, Absatz 2, HeizKG abgeleiteten, Rechtes auf Einsicht in die Belegsammlungen der Heizkostenabrechnungen für näher bezeichnete Jahre hinsichtlich der Wohnhausanlage, zu der die ihm zum Gebrauch überlassene Naturalwohnung gehört. Der Beamte zeigt keine gesetzliche Grundlage für das von ihm behauptete Recht auf; eine solche ist auch dem VwGH nicht erkennbar. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Naturalwohnungsnutzer unzumutbar sein sollte - bei Vorliegen von (durch freiwillige Maßnahmen der Dienstbehörde nicht ausräumbaren) Zweifeln an der Richtigkeit der jährlichen Heizkostenabrechnung gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, erster Satz GehG - die bescheidförmige Feststellung des sich aus der Abrechnung ergebenden Überschusses bzw. Fehlbetrages zu begehren. Im Zuge eines solchen Verfahrens wären dann auch die entsprechenden Belege zu den Akten zu nehmen und unterlägen der Akteneinsicht. Aus diesen Erwägungen war die Feststellung zu treffen, dass dem Beamten - losgelöst von einem derartigen Verfahren - das von ihm behauptete Recht nicht zusteht. Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang aber, dass die Rechtskraft dieser Feststellung einem Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahren zur Bemessung eines Überschusses oder Fehlbetrages nach Paragraph 24 c, Absatz 2, GehG keinesfalls entgegenstünde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2006:2006120129.X03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.