RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2006 Geschäftszahl2006/12/0129 RechtssatzDer Beamte stellte den Antrag auf Feststellung, dass er im Rahmen der Hausgemeinschaft des Hauses Nr. 10, in welchem sich die Naturalwohnung befinde, nicht verpflichtet gewesen sei und sei, die Kosten einer Aufzugsanlage im Haus 8 mitzufinanzieren, das heiße, dass ihm die Kosten der Aufzugsanlage (Erhaltung und Betrieb) nicht als Betriebskosten auferlegt werden dürften. In Ansehung der vom Beamten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Kosten der Aufzugsanlage im Haus 8 auch auf die Bewohner des Hauses 10 überwälzt werden dürfen, erweist sich der Feststellungsantrag auf Basis der hg. Rechtsprechung als unzulässig, weil es sich dabei weder um ein Recht noch um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine Rechtsfrage (Begründungselement) handelt, welches in einem zulässigen Feststellungsverfahren, nämlich im Verfahren zur Feststellung des sich aus der Abrechnung gemäß § 24c Abs. 2 GehG ergebenden Überschusses bzw. Fehlbetrages, von Bedeutung ist. Allein der Umstand, dass sich dieselbe Rechtsfrage auch in anderen (gleichartigen) Verwaltungsverfahren (Bemessung von Überschuss bzw. Fehlbetrag für andere Jahre) stellen könnte, begründet die Zulässigkeit einer abgesonderten Entscheidung über einzelne Rechtsfragen (Begründungselemente) nicht. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, inwiefern eine jeweils abgesonderte Beurteilung dieses Begründungselementes in für verschiedene Jahre durchzuführenden Feststellungsverfahren eine Rechtsgefährdung des Beamten mit sich brächte. (Der Feststellungsantrag war daher als unzulässig zurückweisen.)Der Beamte stellte den Antrag auf Feststellung, dass er im Rahmen der Hausgemeinschaft des Hauses Nr. 10, in welchem sich die Naturalwohnung befinde, nicht verpflichtet gewesen sei und sei, die Kosten einer Aufzugsanlage im Haus 8 mitzufinanzieren, das heiße, dass ihm die Kosten der Aufzugsanlage (Erhaltung und Betrieb) nicht als Betriebskosten auferlegt werden dürften. In Ansehung der vom Beamten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Kosten der Aufzugsanlage im Haus 8 auch auf die Bewohner des Hauses 10 überwälzt werden dürfen, erweist sich der Feststellungsantrag auf Basis der hg. Rechtsprechung als unzulässig, weil es sich dabei weder um ein Recht noch um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine Rechtsfrage (Begründungselement) handelt, welches in einem zulässigen Feststellungsverfahren, nämlich im Verfahren zur Feststellung des sich aus der Abrechnung gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GehG ergebenden Überschusses bzw. Fehlbetrages, von Bedeutung ist. Allein der Umstand, dass sich dieselbe Rechtsfrage auch in anderen (gleichartigen) Verwaltungsverfahren (Bemessung von Überschuss bzw. Fehlbetrag für andere Jahre) stellen könnte, begründet die Zulässigkeit einer abgesonderten Entscheidung über einzelne Rechtsfragen (Begründungselemente) nicht. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, inwiefern eine jeweils abgesonderte Beurteilung dieses Begründungselementes in für verschiedene Jahre durchzuführenden Feststellungsverfahren eine Rechtsgefährdung des Beamten mit sich brächte. (Der Feststellungsantrag war daher als unzulässig zurückweisen.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2006:2006120129.X04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.