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{'item': '2006/12/0131'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2007 Geschäftszahl2006/12/0131 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hatte bereits unter Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber diesbezüglich vergleichbare Stammfassung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 in seinen Erkenntnissen vom

  1. Mai 1989, Zl. 89/12/0027, VwSlg 12925 A/1989, vom
  2. September 1992, Zl. 91/12/0167, vom
  3. Mai 1993, Zl. 92/12/0145, sowie vom
  4. April 1997, Zl. 96/12/0192, dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden (bestätigenden) Bescheides schließt § 14 Abs. 5 BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten ohne ausdrücklich festgelegten Wirksamkeitsbeginn durch die Dienstbehörden), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Die Berufungsbehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beamten keine Folge gibt und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz zu einem Tag verfügt worden war, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides liegt. Sie ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an.Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits unter Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber diesbezüglich vergleichbare Stammfassung des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 in seinen Erkenntnissen vom
  5. Mai 1989, Zl. 89/12/0027, VwSlg 12925 A/1989, vom
  6. September 1992, Zl. 91/12/0167, vom
  7. Mai 1993, Zl. 92/12/0145, sowie vom
  8. April 1997, Zl. 96/12/0192, dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden (bestätigenden) Bescheides schließt Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten ohne ausdrücklich festgelegten Wirksamkeitsbeginn durch die Dienstbehörden), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Die Berufungsbehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beamten keine Folge gibt und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz zu einem Tag verfügt worden war, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides liegt. Sie ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.