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{'item': '2006/12/0135'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2007 Geschäftszahl2006/12/0135 RechtssatzErst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beschwerdeführers abgibt, kann die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben als Berufsschullehrer (dabei ist für die Prüfung des ersten Falles des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen) zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. hiezu auch insbesondere das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035). Feststellungen, wie sich der von einem Facharzt diagnostizierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die konkreten Aufgaben, die der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Berufsschullehrer wahrzunehmen hat, auswirkt, werden jedoch nicht getroffen. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf seine dienstliche Tätigkeit wird im Gutachten nicht näher dargelegt. Eine prognostische Einschätzung über das zu erwartende Verhalten des Beschwerdeführers an der Schule, etwa im Umgang mit Schülern und Lehrern, fehlt. Weiters lässt das Gutachten des Facharztes auch eine medizinisch hinreichende Abklärung der auf Grund der bestehenden Störung des Beschwerdeführers zu erwartenden "Krankenstände" vermissen.Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beschwerdeführers abgibt, kann die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben als Berufsschullehrer (dabei ist für die Prüfung des ersten Falles des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen) zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen vergleiche hiezu auch insbesondere das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035). Feststellungen, wie sich der von einem Facharzt diagnostizierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die konkreten Aufgaben, die der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Berufsschullehrer wahrzunehmen hat, auswirkt, werden jedoch nicht getroffen. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf seine dienstliche Tätigkeit wird im Gutachten nicht näher dargelegt. Eine prognostische Einschätzung über das zu erwartende Verhalten des Beschwerdeführers an der Schule, etwa im Umgang mit Schülern und Lehrern, fehlt. Weiters lässt das Gutachten des Facharztes auch eine medizinisch hinreichende Abklärung der auf Grund der bestehenden Störung des Beschwerdeführers zu erwartenden "Krankenstände" vermissen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.