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{'item': '2006/12/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2006 Geschäftszahl2006/12/0136 RechtssatzDer Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle hat keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen; diese ist aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des genannten Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein. Auch mit der Novelle des LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, sind keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebende weiteren rechtlichen Regelungen getroffen, sondern nur Ermächtigungen in § 4 Abs. 6 und § 26 Abs. 7 LDG 1984 für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen worden. Auch dem neu eingefügten § 26a leg. cit. kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass damit eine Parteistellung begründet worden sei. Die späteren Novellen zu §§ 4, 26 und 26a LDG 1984 (BGBl. I Nr. 86/2001, Nr. 87/2002 und Nr. 119/2002) trafen keine Veränderungen im hier interessierenden Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Auf Basis des LDG 1984 gilt die wiedergegebene Aussage daher unverändert (Judikaturnachweise im vorliegenden Erkenntnis).Der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle hat keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen; diese ist aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. Paragraph 8, Absatz 2, LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf Paragraph 26, des genannten Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein. Auch mit der Novelle des LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, sind keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebende weiteren rechtlichen Regelungen getroffen, sondern nur Ermächtigungen in Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen worden. Auch dem neu eingefügten Paragraph 26 a, leg. cit. kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass damit eine Parteistellung begründet worden sei. Die späteren Novellen zu Paragraphen 4, 26 und 26 a LDG 1984 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, Nr. 87 aus 2002, und Nr. 119 aus 2002,) trafen keine Veränderungen im hier interessierenden Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Auf Basis des LDG 1984 gilt die wiedergegebene Aussage daher unverändert (Judikaturnachweise im vorliegenden Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.