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{'item': '2006/12/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2006 Geschäftszahl2006/12/0136 RechtssatzSoweit § 4 Abs. 6 und § 26 Abs. 7 LDG 1984 vorsehen, dass die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen können, deutet bereits der Ausdruck "Richtlinie" darauf hin, dass es sich dabei bloß um behördenintern verbindliche Bestimmungen handelt, denen keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (d.h. im Verhältnis zwischen dem Bewerber und der Behörde) zukommt (vgl. zur Einordnung von Richtlinien allgemein z. B. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, oder vom
  2. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, sowie den Beschluss vom
  3. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013). Außerdem können diese Richtlinien nach dem Gesetz (nur) für die Erstellung der (eigenen) Besetzungsvorschläge durch die Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Kollegien der Bezirksschulräte bzw. der Landesschulräte) verbindliche Regelungen treffen, eine Bindung der zur Ernennung (Verleihung der schulfesten [Leiter]Stelle) berufenen Behörde an derartige Richtlinien lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (so bereits der hg. Beschluss vom
  4. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132). Sie können lediglich als Selbstbindungsnormen verstanden werden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt; sie sind auch ohne Einfluss auf seine verfahrensrechtliche Stellung. Eine "rechtliche Verdichtung" im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt) ist daraus nicht abzuleiten (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom
  5. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0099, und vom
  6. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mwN).Soweit Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 vorsehen, dass die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen können, deutet bereits der Ausdruck "Richtlinie" darauf hin, dass es sich dabei bloß um behördenintern verbindliche Bestimmungen handelt, denen keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (d.h. im Verhältnis zwischen dem Bewerber und der Behörde) zukommt vergleiche zur Einordnung von Richtlinien allgemein z. B. die hg. Erkenntnisse vom
  7. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, oder vom
  8. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, sowie den Beschluss vom
  9. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013). Außerdem können diese Richtlinien nach dem Gesetz (nur) für die Erstellung der (eigenen) Besetzungsvorschläge durch die Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Kollegien der Bezirksschulräte bzw. der Landesschulräte) verbindliche Regelungen treffen, eine Bindung der zur Ernennung (Verleihung der schulfesten [Leiter]Stelle) berufenen Behörde an derartige Richtlinien lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (so bereits der hg. Beschluss vom
  10. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132). Sie können lediglich als Selbstbindungsnormen verstanden werden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt; sie sind auch ohne Einfluss auf seine verfahrensrechtliche Stellung. Eine "rechtliche Verdichtung" im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt) ist daraus nicht abzuleiten vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom
  11. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0099, und vom
  12. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.