RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2006/12/0143 Rechtssatz§ 87 Abs. 2 VerfGG regelt die Rechtswirkung einer Bescheidaufhebung wortgleich wie § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. Mayer, B-VG 4, Seite 982, zu § 87 VerfGG). Bei der Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Die Bindung erstreckt sich nur auf den "betreffenden Fall", womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist (vgl. Mayer, aaO, Seite 888, mwN). Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 186, führt zur Frage der Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG aus, bereits auf Grund der materiellen Rechtskraft sind alle Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich des VwGH an dessen Ergebnis gebunden. § 63 Abs. 1 VwGG erweitere die Bindungswirkung für bestimmte Erkenntnisse. Die persönlichen Grenzen der Rechtskraft beschränken die Rechtskraftwirkung auf die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und deren allfällige Rechtsnachfolger (Oberndorfer, aaO, 184). (Hier:Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG regelt die Rechtswirkung einer Bescheidaufhebung wortgleich wie Paragraph 63, Absatz eins, VwGG vergleiche Mayer, B-VG 4, Seite 982, zu Paragraph 87, VerfGG). Bei der Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Die Bindung erstreckt sich nur auf den "betreffenden Fall", womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist vergleiche Mayer, aaO, Seite 888, mwN). Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 186, führt zur Frage der Bindungswirkung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG aus, bereits auf Grund der materiellen Rechtskraft sind alle Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich des VwGH an dessen Ergebnis gebunden. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erweitere die Bindungswirkung für bestimmte Erkenntnisse. Die persönlichen Grenzen der Rechtskraft beschränken die Rechtskraftwirkung auf die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und deren allfällige Rechtsnachfolger (Oberndorfer, aaO, 184). (Hier: Überträgt man diese Überlegungen über die persönlichen Grenzen der Rechtskraft nach § 63 Abs. 1 VwGG auf § 87 Abs. 2 VerfGG, so ist für den Bf daraus, dass der VfGH bereits mit Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.