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{'item': '2006/12/0145'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2006/12/0145 RechtssatzDer Bundespräsident hat über entsprechenden Vorschlag und unter Gegenzeichnung der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Art. 67 Abs. 1 und 2 B-VG) den Mitbeteiligten mit Entschließung vom

  1. März 2005, auf die sich der berichtigte Intimationsbescheid vom
  2. Mai 2005 zu Recht berufen hat, zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (LSR) bestellt. Ein Fehler ist hingegen erst danach im Bereich der diese Entschließung intimierenden Bundesministerin aufgetreten, woraus deren Zuständigkeit für die Erlassung eines entsprechenden Berichtigungsbescheides abzuleiten ist. Derartige Intimationsbescheide sind der intimierenden Bundesministerin zuzurechnen (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom
  3. Juni 2004, B 1178/03 und B 215/04, VfSlg 17184/2004). Im Beschwerdefall lässt der Inhalt des Bescheides vom
  4. Mai 2005 klar und demnach offenbar iSd § 62 Abs. 4 AVG erkennen, dass der persönlich angesprochene Mitbeteiligte (vor der Bf und einem weiteren Mitbewerber, deren Eigenschaften und Qualifikationen ausführlich miteinander verglichen wurden) als, bei Gesamtbetrachtung aller Kriterien, bestqualifizierter Bewerber angesehen wurde und daher zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des LSR bestellt werden sollte. Die Intimierung der Bestellung an die Bf als Adressatin stellt somit zunächst ein Abweichen der Ausfertigung des Bescheides von seiner (in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden) Urschrift dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998)bei E 166 zu § 62 AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH). Im Übrigen konnten nach dem Gesamtinhalt des Bescheides vom
  1. Mai 2005 keine Zweifel darüber aufkommen, welche Erledigung von der Bundesministerin gewollt war, sodass insgesamt ein der Berichtigung zugängliches Versehen iSd § 62 Abs. 4 AVG zu bejahen ist.Der Bundespräsident hat über entsprechenden Vorschlag und unter Gegenzeichnung der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Artikel 67, Absatz eins und 2 B-VG) den Mitbeteiligten mit Entschließung vom
  2. März 2005, auf die sich der berichtigte Intimationsbescheid vom
  3. Mai 2005 zu Recht berufen hat, zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (LSR) bestellt. Ein Fehler ist hingegen erst danach im Bereich der diese Entschließung intimierenden Bundesministerin aufgetreten, woraus deren Zuständigkeit für die Erlassung eines entsprechenden Berichtigungsbescheides abzuleiten ist. Derartige Intimationsbescheide sind der intimierenden Bundesministerin zuzurechnen vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom
  4. Juni 2004, B 1178/03 und B 215/04, VfSlg 17184 aus 2004,). Im Beschwerdefall lässt der Inhalt des Bescheides vom
  5. Mai 2005 klar und demnach offenbar iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG erkennen, dass der persönlich angesprochene Mitbeteiligte (vor der Bf und einem weiteren Mitbewerber, deren Eigenschaften und Qualifikationen ausführlich miteinander verglichen wurden) als, bei Gesamtbetrachtung aller Kriterien, bestqualifizierter Bewerber angesehen wurde und daher zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des LSR bestellt werden sollte. Die Intimierung der Bestellung an die Bf als Adressatin stellt somit zunächst ein Abweichen der Ausfertigung des Bescheides von seiner (in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden) Urschrift dar vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)bei E 166 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH). Im Übrigen konnten nach dem Gesamtinhalt des Bescheides vom 4. Mai 2005 keine Zweifel darüber aufkommen, welche Erledigung von der Bundesministerin gewollt war, sodass insgesamt ein der Berichtigung zugängliches Versehen iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu bejahen ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/12/0146

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.