RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2006/12/0145 RechtssatzDie belangte Behörde ((damalige) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) war unter Bindung an die tragenden Gründe der vom VfGH überbundenen Rechtsansicht verpflichtet, die Bf (auf Grund ihrer erfolgreichen VfGH-Beschwerden) als Partei des Bestellungsverfahrens zu behandeln und im Zuge der Auswahlentscheidung ihre rechtlichen Interessen in dem vom VfGH umschriebenen Umfang zu respektieren. Ausgehend von der in einem solchen Fall - auch vom VwGH (unbeschadet seiner sonstigen Judikatur) - zu bejahenden Parteistellung der Bf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101) ist jedenfalls im Verwaltungsverfahren über ihre Bewerbung eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hat allerdings nicht in Form eines gesonderten Bescheides (gegenüber der abgewiesenen Bf) zu ergehen, weil die Abweisung die untrennbare Folge der Bestellung des Mitbeteiligten ist. Die belangte Behörde hat somit richtigerweise einen Bescheid über die Bestellung (des mitbeteiligten Mitbewerbers) erlassen und diesen jedenfalls der Bf und Mitbewerberin um die Funktion nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG zugestellt. Eine hievon abweichende Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestellung im vorliegenden Fall mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens, das wegen der Parteistellung des Mitbeteiligten und der Bf auf Grund der in der Sache ergangenen VfGH-Erkenntnisse vorlag - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers den Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, mwN).Die belangte Behörde ((damalige) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) war unter Bindung an die tragenden Gründe der vom VfGH überbundenen Rechtsansicht verpflichtet, die Bf (auf Grund ihrer erfolgreichen VfGH-Beschwerden) als Partei des Bestellungsverfahrens zu behandeln und im Zuge der Auswahlentscheidung ihre rechtlichen Interessen in dem vom VfGH umschriebenen Umfang zu respektieren. Ausgehend von der in einem solchen Fall - auch vom VwGH (unbeschadet seiner sonstigen Judikatur) - zu bejahenden Parteistellung der Bf vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101) ist jedenfalls im Verwaltungsverfahren über ihre Bewerbung eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hat allerdings nicht in Form eines gesonderten Bescheides (gegenüber der abgewiesenen Bf) zu ergehen, weil die Abweisung die untrennbare Folge der Bestellung des Mitbeteiligten ist. Die belangte Behörde hat somit richtigerweise einen Bescheid über die Bestellung (des mitbeteiligten Mitbewerbers) erlassen und diesen jedenfalls der Bf und Mitbewerberin um die Funktion nach Paragraph 11, Absatz 3, B-SchAufsG zugestellt. Eine hievon abweichende Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestellung im vorliegenden Fall mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens, das wegen der Parteistellung des Mitbeteiligten und der Bf auf Grund der in der Sache ergangenen VfGH-Erkenntnisse vorlag - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers den Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, mwN). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/12/0146