RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2007 Geschäftszahl2006/12/0147 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall einer kraft Gesetzes gebührenden Zulage in seinem Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2000/12/0210, ausgesprochen: "Eine Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 oder eine auf diesem Titel beruhende Verwendungsabgeltung nach § 122 GehG 1956 ist nicht 'zuzuerkennen', sondern es ist (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Wird im Spruch eine 'Verwendungsabgeltung zuerkannt' und lässt sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnehmen, die belangte Behörde sei von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen, dass ihm konstitutive Wirkung für das Entstehen der Verwendungsabgeltung zukommt, so liegt insofern im Spruch ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das nicht in subjektive Rechte der Beamtin eingreift." Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden - umgekehrten - Fall, in welchem die erstinstanzliche (und im Instanzenzug die belangte) Behörde die Feststellung getroffen hat, dass eine Jubiläumszuwendung "nicht zustehe", jedoch aus der Begründung dieses Bescheides nicht ersichtlich ist, dass sie davon ausgegangen wäre, die Gebührlichkeit einer derartigen Zulage ergebe sich schon kraft Gesetzes. Vielmehr zeigt die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes offenbar davon ausging, die Jubiläumszuwendung sei dann "zu gewähren", wenn sie (in Form der Erlassung eines Zuerkennungsaktes) "gebührt", bzw., wie im Spruch formuliert, "zusteht". Daher stellt die - missglückte - Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid ein bloßes Vergreifen im Ausdruck dar. Die jeweilige Bescheidbegründung lässt erkennen, dass die erstinstanzliche Behörde und ihr folgend die belangte Behörde die in § 20c Abs. 1 GehG vorgesehene Entscheidung über die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung treffen wollte.Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall einer kraft Gesetzes gebührenden Zulage in seinem Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2000/12/0210, ausgesprochen: "Eine Leiterzulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956 oder eine auf diesem Titel beruhende Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, GehG 1956 ist nicht 'zuzuerkennen', sondern es ist (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Wird im Spruch eine 'Verwendungsabgeltung zuerkannt' und lässt sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnehmen, die belangte Behörde sei von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen, dass ihm konstitutive Wirkung für das Entstehen der Verwendungsabgeltung zukommt, so liegt insofern im Spruch ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das nicht in subjektive Rechte der Beamtin eingreift." Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden - umgekehrten - Fall, in welchem die erstinstanzliche (und im Instanzenzug die belangte) Behörde die Feststellung getroffen hat, dass eine Jubiläumszuwendung "nicht zustehe", jedoch aus der Begründung dieses Bescheides nicht ersichtlich ist, dass sie davon ausgegangen wäre, die Gebührlichkeit einer derartigen Zulage ergebe sich schon kraft Gesetzes. Vielmehr zeigt die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes offenbar davon ausging, die Jubiläumszuwendung sei dann "zu gewähren", wenn sie (in Form der Erlassung eines Zuerkennungsaktes) "gebührt", bzw., wie im Spruch formuliert, "zusteht". Daher stellt die - missglückte - Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid ein bloßes Vergreifen im Ausdruck dar. Die jeweilige Bescheidbegründung lässt erkennen, dass die erstinstanzliche Behörde und ihr folgend die belangte Behörde die in Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG vorgesehene Entscheidung über die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung treffen wollte.