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{'item': '2006/12/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2007 Geschäftszahl2006/12/0152 RechtssatzDie belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass der Begriff des "Bildschirmgerätes" in § 68 Abs. 3 B-BSG notwendigerweise mit jenem in § 67 leg. cit. ident ist. Dies ist freilich schon deshalb nicht zwingend, weil § 67 Abs. 1 B-BSG eine Definition dieses Begriffes nur "im Sinne dieser Bestimmung", also im Sinne der Bestimmung des § 67 B-BSG enthält. Es steht damit keinesfalls zwingend fest, dass für ein Bildschirmgerät im Verständnis des § 68 Abs. 3 B-BSG auch die Bestimmungen des § 67 B-BSG zur Anwendung kommen müssen. Selbst wenn man jedoch diese Auffassung vertreten wollte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber schlechthin unzusinnbar ist, es dem Dienstgeber aufzuerlegen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte auch eigene Bildschirmgeräte nur dann für dienstliche Zwecke verwendet, wenn sie dem Stand der Technik und den ergonometrischen Anforderungen entsprechen. Auch eigene Bildschirmgeräte des Beamten entsprechen nämlich durchaus der Definition des § 67 Abs. 1 B-BSG. Weiters Ausführungen dazu, dass ein "argumentum ad absurdum", aus welchem abzuleiten wäre, dass entgegen der klaren Wortbedeutung ein für dienstliche Zwecke zulässigerweise in Heimarbeit benutztes eigenes Bildschirmgerät des Beamten kein "Bildschirmgerät" im Sinne des Gesetzes darstellt, weder aus § 67 Abs. 2 zweiter Satz noch aus § 68 Abs. 2 oder Abs. 3 Z. 1 B-BSG abzuleiten ist. Schließlich ist auch die aus § 67 Abs. 6 und aus § 68 Abs. 7 B-BSG abgeleitete Argumentation der belangten Behörde nicht zwingend, wonach eine außerhalb der Arbeitsstätte verrichtete Bildschirmarbeit vom Anwendungsbereich der §§ 67 und 68 B-BSG nur erfasst werde, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit an einem vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät handle (§ 67 Abs. 6 und § 68 Abs. 7 B-BSG).Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass der Begriff des "Bildschirmgerätes" in Paragraph 68, Absatz 3, B-BSG notwendigerweise mit jenem in Paragraph 67, leg. cit. ident ist. Dies ist freilich schon deshalb nicht zwingend, weil Paragraph 67, Absatz eins, B-BSG eine Definition dieses Begriffes nur "im Sinne dieser Bestimmung", also im Sinne der Bestimmung des Paragraph 67, B-BSG enthält. Es steht damit keinesfalls zwingend fest, dass für ein Bildschirmgerät im Verständnis des Paragraph 68, Absatz 3, B-BSG auch die Bestimmungen des Paragraph 67, B-BSG zur Anwendung kommen müssen. Selbst wenn man jedoch diese Auffassung vertreten wollte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber schlechthin unzusinnbar ist, es dem Dienstgeber aufzuerlegen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte auch eigene Bildschirmgeräte nur dann für dienstliche Zwecke verwendet, wenn sie dem Stand der Technik und den ergonometrischen Anforderungen entsprechen. Auch eigene Bildschirmgeräte des Beamten entsprechen nämlich durchaus der Definition des Paragraph 67, Absatz eins, B-BSG. Weiters Ausführungen dazu, dass ein "argumentum ad absurdum", aus welchem abzuleiten wäre, dass entgegen der klaren Wortbedeutung ein für dienstliche Zwecke zulässigerweise in Heimarbeit benutztes eigenes Bildschirmgerät des Beamten kein "Bildschirmgerät" im Sinne des Gesetzes darstellt, weder aus Paragraph 67, Absatz 2, zweiter Satz noch aus Paragraph 68, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, B-BSG abzuleiten ist. Schließlich ist auch die aus Paragraph 67, Absatz 6 und aus Paragraph 68, Absatz 7, B-BSG abgeleitete Argumentation der belangten Behörde nicht zwingend, wonach eine außerhalb der Arbeitsstätte verrichtete Bildschirmarbeit vom Anwendungsbereich der Paragraphen 67 und 68 B-BSG nur erfasst werde, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit an einem vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät handle (Paragraph 67, Absatz 6 und Paragraph 68, Absatz 7, B-BSG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.