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{'item': '2006/12/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2007 Geschäftszahl2006/12/0152 RechtssatzWäre es nach der Definition des Bildschirmgerätes im Sinne des § 67 Abs. 1 erster Satz B-BSG zweifelhaft, ob ein im Eigentum des Beamten stehendes und zu Hause verwendetes solches Gerät unter die gesetzliche Umschreibung fällt, so käme der Überlegung, § 67 Abs. 6 leg. cit. sei im Zweifel nicht als überflüssige Bestimmung zu verstehen, Bedeutung zu. Derartige Zweifel bestehen aber im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 erster Satz B-BSG gerade nicht. Oder, anders gewendet: Dem von der belangten Behörde gebrauchten argumentum e contrario steht die ausdrückliche Regel des ersten Satzes des § 67 Abs. 1 B-BSG entgegen. Dasselbe würde für einen von der belangten Behörde nicht ausdrücklich angestellten Versuch gelten, aus der Bestimmung des § 68 Abs. 7 B-BSG - gleichsam e contrario - ableiten zu wollen, § 68 Abs. 3 leg. cit. gelte entgegen seinem klaren Wortlaut für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte schlechthin überhaupt nicht (womit es auch dahinstehen kann, ob sich eine Arbeitsstätte im Verständnis des § 2 Abs. 7 B-BSG in der Privatwohnung eines Beamten befinden kann). Für das gegenteilige, am Wortlaut des § 68 Abs. 3 B-BSG orientierte Auslegungsergebnis spricht aber insbesondere auch die teleologische Erwägung, wonach es nicht als sachlich angesehen werden könnte, dass ein Landeslehrer, der zulässigerweise für dienstliche Zwecke ein privates Bildschirmgerät in Heimarbeit benützt, in Ansehung der Erlangung einer notwendigen Sehhilfe schlechter gestellt wird als ein solcher, der ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Gerät bzw. ein in der Schule befindliches Gerät für dieselben Zwecke verwendet. Für das hier erzielte Auslegungsergebnis dürfte im Übrigen auch der Umstand sprechen, dass § 68 Abs. 3 B-BSG der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG dient.Wäre es nach der Definition des Bildschirmgerätes im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz B-BSG zweifelhaft, ob ein im Eigentum des Beamten stehendes und zu Hause verwendetes solches Gerät unter die gesetzliche Umschreibung fällt, so käme der Überlegung, Paragraph 67, Absatz 6, leg. cit. sei im Zweifel nicht als überflüssige Bestimmung zu verstehen, Bedeutung zu. Derartige Zweifel bestehen aber im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz B-BSG gerade nicht. Oder, anders gewendet: Dem von der belangten Behörde gebrauchten argumentum e contrario steht die ausdrückliche Regel des ersten Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, B-BSG entgegen. Dasselbe würde für einen von der belangten Behörde nicht ausdrücklich angestellten Versuch gelten, aus der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, B-BSG - gleichsam e contrario - ableiten zu wollen, Paragraph 68, Absatz 3, leg. cit. gelte entgegen seinem klaren Wortlaut für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte schlechthin überhaupt nicht (womit es auch dahinstehen kann, ob sich eine Arbeitsstätte im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 7, B-BSG in der Privatwohnung eines Beamten befinden kann). Für das gegenteilige, am Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 3, B-BSG orientierte Auslegungsergebnis spricht aber insbesondere auch die teleologische Erwägung, wonach es nicht als sachlich angesehen werden könnte, dass ein Landeslehrer, der zulässigerweise für dienstliche Zwecke ein privates Bildschirmgerät in Heimarbeit benützt, in Ansehung der Erlangung einer notwendigen Sehhilfe schlechter gestellt wird als ein solcher, der ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Gerät bzw. ein in der Schule befindliches Gerät für dieselben Zwecke verwendet. Für das hier erzielte Auslegungsergebnis dürfte im Übrigen auch der Umstand sprechen, dass Paragraph 68, Absatz 3, B-BSG der Umsetzung des Artikel 9, der Richtlinie 90/270/EWG dient.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.