RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2007 Geschäftszahl2006/12/0155 RechtssatzWie die Materialien zur Stammfassung des § 31 PG 1965 zeigen, sollte § 21 GehG ausschließlich jenen Beamten des Ruhestandes (und ihren Hinterbliebenen) zu Gute kommen, die während des Dienststandes aus dienstlichen Gründen gezwungen waren, einen ausländischen Wohnsitz zu begründen und denen es in der Folge aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar war, diesen aus Anlass der Ruhestandsversetzung aufzugeben. Diese gesetzgeberische Zielsetzung, welche im Wortlaut der Stammfassung des § 31 PG 1965 noch deutlicher zum Ausdruck kommt als in den späteren Novellenfassungen, sollte - wie die Materialien zu den jeweiligen Novellierungen zeigen - keinesfalls aufgegeben werden.Wie die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 31, PG 1965 zeigen, sollte Paragraph 21, GehG ausschließlich jenen Beamten des Ruhestandes (und ihren Hinterbliebenen) zu Gute kommen, die während des Dienststandes aus dienstlichen Gründen gezwungen waren, einen ausländischen Wohnsitz zu begründen und denen es in der Folge aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar war, diesen aus Anlass der Ruhestandsversetzung aufzugeben. Diese gesetzgeberische Zielsetzung, welche im Wortlaut der Stammfassung des Paragraph 31, PG 1965 noch deutlicher zum Ausdruck kommt als in den späteren Novellenfassungen, sollte - wie die Materialien zu den jeweiligen Novellierungen zeigen - keinesfalls aufgegeben werden. § 31 Abs. 1 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist daher dahingehend auszulegen, dass die in Z. 1 und Z. 2 umschriebenen Voraussetzungen durchgehend seit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint die in § 31 Abs. 1 PG 1965 vorgenommene Differenzierung zwischen Beamten, die den ausländischen Wohnsitz (dessen Aufgabe aus Anlass der Ruhestandsversetzung ihnen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist) aus Dienstesrücksichten zu begründen gezwungen waren und solchen, die sich sonst gezwungen sehen, mehr als zehn Jahre nach ihrer Ruhestandsversetzung einen ausländischen Wohnsitz zu begründen (wie dies beim Beschwerdeführer, welcher in diesem Zusammenhang nicht näher präzisierte familiäre und politische Gründe durchblicken lässt, der Fall ist), keinesfalls unsachlich. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts stünde der Anwendung des § 31 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 demnach auch dann ohne jeden Zweifel nicht entgegen, wenn das gemeinschaftsrechtliche Sachlichkeitsgebot in einer Situation wie jener, in welcher sich der Beschwerdeführer seit der Begründung seines Wohnsitzes in Luxemburg befindet, (neben dem Diskriminierungsverbot nach Art. 12 Abs. 1 EG) anwendbar ist.Paragraph 31, Absatz eins, PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist daher dahingehend auszulegen, dass die in Ziffer eins und Ziffer 2, umschriebenen Voraussetzungen durchgehend seit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint die in Paragraph 31, Absatz eins, PG 1965 vorgenommene Differenzierung zwischen Beamten, die den ausländischen Wohnsitz (dessen Aufgabe aus Anlass der Ruhestandsversetzung ihnen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist) aus Dienstesrücksichten zu begründen gezwungen waren und solchen, die sich sonst gezwungen sehen, mehr als zehn Jahre nach ihrer Ruhestandsversetzung einen ausländischen Wohnsitz zu begründen (wie dies beim Beschwerdeführer, welcher in diesem Zusammenhang nicht näher präzisierte familiäre und politische Gründe durchblicken lässt, der Fall ist), keinesfalls unsachlich. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts stünde der Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, PG 1965 demnach auch dann ohne jeden Zweifel nicht entgegen, wenn das gemeinschaftsrechtliche Sachlichkeitsgebot in einer Situation wie jener, in welcher sich der Beschwerdeführer seit der Begründung seines Wohnsitzes in Luxemburg befindet, (neben dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 12, Absatz eins, EG) anwendbar ist.
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