RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2006/12/0167 RechtssatzEine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtsanwendung des § 69 BDG 1979 muss - um werdende Mütter, die vom (hier: erweiterten) Beschäftigungsverbot betroffen sind, mit anderen Dienstnehmern gleich zu behandeln - ersteren ermöglichen, den Erholungsurlaub nach Ende des Beschäftigungsverbotes, und zwar innerhalb jenes Zeitrahmens zu konsumieren, um den sie gegenüber anderen (nicht schwangeren) Dienstnehmern durch die Auswirkungen des § 3 Abs. 3 MSchG iVm § 3 Abs. 1 MSchG verkürzt wurden (das ist hier der Zeitraum zwischen Einsetzen des Beschäftigungsverbotes am
- Juni 2005 und dem
- Dezember 2005). Es kann dahinstehen, ob ein solches Auslegungsergebnis auch nach innerstaatlichem Recht erzielt werden könnte. Wäre dies nicht der Fall, so stünde die österreichische Rechtslage in Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, welches das Diskriminierungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist darstellt. Dies hätte zur Folge, dass der erste Satz des § 69 BDG 1979 auf Grund des Anwendungsvorranges des Diskriminierungsverbotes seinerseits solange nicht zur Anwendung gebracht werden dürfte, bis der Beamtin der oben umschriebene Zeitraum zum Konsum ihres Erholungsurlaubes zur Verfügung gestanden ist. (Der Erholungsurlaub kann darüber hinaus auch so lange nicht verfallen, als die Dienstbehörde der Beamtin die von ihr angestrebte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes aus diskriminierenden Gründen verweigert bzw. als der Verfall eine Folge der Ausübung weiterer Rechte, die Frauen gewährt werden, die sie bei Schwangerschaft und Mutterschaft schützen sollen, wäre.)Eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtsanwendung des Paragraph 69, BDG 1979 muss - um werdende Mütter, die vom (hier: erweiterten) Beschäftigungsverbot betroffen sind, mit anderen Dienstnehmern gleich zu behandeln - ersteren ermöglichen, den Erholungsurlaub nach Ende des Beschäftigungsverbotes, und zwar innerhalb jenes Zeitrahmens zu konsumieren, um den sie gegenüber anderen (nicht schwangeren) Dienstnehmern durch die Auswirkungen des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MSchG verkürzt wurden (das ist hier der Zeitraum zwischen Einsetzen des Beschäftigungsverbotes am
- Juni 2005 und dem
- Dezember 2005). Es kann dahinstehen, ob ein solches Auslegungsergebnis auch nach innerstaatlichem Recht erzielt werden könnte. Wäre dies nicht der Fall, so stünde die österreichische Rechtslage in Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, welches das Diskriminierungsverbot nach Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 76/207/EWG jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist darstellt. Dies hätte zur Folge, dass der erste Satz des Paragraph 69, BDG 1979 auf Grund des Anwendungsvorranges des Diskriminierungsverbotes seinerseits solange nicht zur Anwendung gebracht werden dürfte, bis der Beamtin der oben umschriebene Zeitraum zum Konsum ihres Erholungsurlaubes zur Verfügung gestanden ist. (Der Erholungsurlaub kann darüber hinaus auch so lange nicht verfallen, als die Dienstbehörde der Beamtin die von ihr angestrebte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes aus diskriminierenden Gründen verweigert bzw. als der Verfall eine Folge der Ausübung weiterer Rechte, die Frauen gewährt werden, die sie bei Schwangerschaft und Mutterschaft schützen sollen, wäre.)