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{'item': '2006/12/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2007 Geschäftszahl2006/12/0169 RechtssatzBei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR

  1. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik (DP) und Lehrerdienstpragmatik (LDP), die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  2. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, VwSlg 14221 A/1995, mwH, und vom
  3. November 2005, Zl. 2004/09/0220).Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 43, auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik (DP) und Lehrerdienstpragmatik (LDP), die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  5. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, VwSlg 14221 A/1995, mwH, und vom
  6. November 2005, Zl. 2004/09/0220).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.