RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2006/12/0171 RechtssatzIn einem ersten Schritt ist die Frage zu beantworten, ob der Beamtin unter Bedachtnahme auf das konkrete Ausmaß ihrer Sehbeeinträchtigung die Erfüllung der ihr im Besonderen übertragenen dienstlichen Aufgaben (vorliegend die Erteilung von Sportunterricht) unter Verwendung ihrer (Gleitsicht-)Brille möglich (und zumutbar) war oder ob die Verwendung einer Fernbrille notwendig gewesen wäre. Die Behörde sah in der Behauptung der Beamtin, unter Verwendung einer Gleitsichtbrille verschwimme der Boden, keine Notwendigkeit eines Aufwandes für eine Fernbrille im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG. Dieser Beurteilung vermag sich der VwGH nicht ohne weiteres anzuschließen, weil damit nicht gesagt ist, dass der Beamtin die Wahrnehmung und Beobachtung der ihr anvertrauten Schüler in ausreichendem Maß möglich und ihr die Erteilung des Sportunterrichts auch unter Berücksichtigung der behaupteten Beeinträchtigung zumutbar war. Ersteres - die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beamtin unter Zugrundelegung ihrer konkreten Sehleistung die Wahrnehmung und Beobachtung der Schüler möglich ist - ist gegebenenfalls unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären. Auch trifft es nicht zu, dass der Beamtin die Anschaffung einer Fern- und Nahbrille anstatt einer Gleitsichtbrille möglich gewesen wäre, weil keine Verpflichtung des Beamten besteht, Anschaffungen und damit Aufwendungen im außerdienstlichen Bereich vorausschauend einzig auf die Eignung für eine allfällige dienstliche Verwendung und zur Erfüllung von möglichen Dienstpflichten auszuwählen. Sollte der Beamtin die Verwendung einer Fernbrille zuzubilligen sein, wäre der mit der Anschaffung einer solchen Brille verbundene behauptete Aufwand jedenfalls nicht als typischerweise im Rahmen des gewöhnlichen Aufwandes anzusehen, der für die Erteilung von Sportunterricht notwendig ist.In einem ersten Schritt ist die Frage zu beantworten, ob der Beamtin unter Bedachtnahme auf das konkrete Ausmaß ihrer Sehbeeinträchtigung die Erfüllung der ihr im Besonderen übertragenen dienstlichen Aufgaben (vorliegend die Erteilung von Sportunterricht) unter Verwendung ihrer (Gleitsicht-)Brille möglich (und zumutbar) war oder ob die Verwendung einer Fernbrille notwendig gewesen wäre. Die Behörde sah in der Behauptung der Beamtin, unter Verwendung einer Gleitsichtbrille verschwimme der Boden, keine Notwendigkeit eines Aufwandes für eine Fernbrille im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, GehG. Dieser Beurteilung vermag sich der VwGH nicht ohne weiteres anzuschließen, weil damit nicht gesagt ist, dass der Beamtin die Wahrnehmung und Beobachtung der ihr anvertrauten Schüler in ausreichendem Maß möglich und ihr die Erteilung des Sportunterrichts auch unter Berücksichtigung der behaupteten Beeinträchtigung zumutbar war. Ersteres - die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beamtin unter Zugrundelegung ihrer konkreten Sehleistung die Wahrnehmung und Beobachtung der Schüler möglich ist - ist gegebenenfalls unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären. Auch trifft es nicht zu, dass der Beamtin die Anschaffung einer Fern- und Nahbrille anstatt einer Gleitsichtbrille möglich gewesen wäre, weil keine Verpflichtung des Beamten besteht, Anschaffungen und damit Aufwendungen im außerdienstlichen Bereich vorausschauend einzig auf die Eignung für eine allfällige dienstliche Verwendung und zur Erfüllung von möglichen Dienstpflichten auszuwählen. Sollte der Beamtin die Verwendung einer Fernbrille zuzubilligen sein, wäre der mit der Anschaffung einer solchen Brille verbundene behauptete Aufwand jedenfalls nicht als typischerweise im Rahmen des gewöhnlichen Aufwandes anzusehen, der für die Erteilung von Sportunterricht notwendig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.