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{'item': '2006/12/0173'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2006 Geschäftszahl2006/12/0173 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof teilt die primär vertretene Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dem Verbesserungsauftrag sei fristgemäß entsprochen worden, nicht. Man könnte hier zwar die Meinung vertreten, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet einer allenfalls bestandenen Gefahr des Verrutschens des in ein Kuvert mit Sichtfenster eingelegten Schriftsatzes - den Verbesserungsschriftsatz richtig an den Verwaltungsgerichtshof adressiert hat. In diesem Fall würde gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG die Zeit des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Dies setzte jedoch voraus, dass das in Rede stehende Schriftstück nach Abschluss des Postenlaufes überhaupt bei der Behörde (hier beim Verwaltungsgerichtshof) einlangt (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 12 zu § 33 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Vorliegendenfalls langte - wenngleich möglicherweise auf Grund eines Fehlers der Post - das Original des Ergänzungsschriftsatzes jedoch (zunächst) nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern (am

  1. September 2006) wiederum in der Kanzlei des Beschwerdevertreters ein. Dort wurde es geöffnet und erst zwei Wochen später gemeinsam mit dem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltenden Schriftsatz neuerlich per Post an den Verwaltungsgerichtshof übersandt. In dieser Fallkonstellation geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der ursprünglich (am
  2. August 2006) in Gang gesetzte Postenlauf durch die zuletzt geschilderten Ereignisse unterbrochen wurde. Die (neuerliche) Aufgabe des Ergänzungsschriftsatzes am
  3. September 2006 erfolgte daher in Bezug auf den Verbesserungsauftrag nicht fristwahrend. Da der Beschwerdeführer die Verbesserungsfrist folglich versäumt hatte, erweist sich der in Rede stehende Wiedereinsetzungsantrag als zulässig.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die primär vertretene Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dem Verbesserungsauftrag sei fristgemäß entsprochen worden, nicht. Man könnte hier zwar die Meinung vertreten, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet einer allenfalls bestandenen Gefahr des Verrutschens des in ein Kuvert mit Sichtfenster eingelegten Schriftsatzes - den Verbesserungsschriftsatz richtig an den Verwaltungsgerichtshof adressiert hat. In diesem Fall würde gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG die Zeit des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Dies setzte jedoch voraus, dass das in Rede stehende Schriftstück nach Abschluss des Postenlaufes überhaupt bei der Behörde (hier beim Verwaltungsgerichtshof) einlangt vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 12 zu Paragraph 33, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Vorliegendenfalls langte - wenngleich möglicherweise auf Grund eines Fehlers der Post - das Original des Ergänzungsschriftsatzes jedoch (zunächst) nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern (am
  4. September 2006) wiederum in der Kanzlei des Beschwerdevertreters ein. Dort wurde es geöffnet und erst zwei Wochen später gemeinsam mit dem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltenden Schriftsatz neuerlich per Post an den Verwaltungsgerichtshof übersandt. In dieser Fallkonstellation geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der ursprünglich (am
  5. August 2006) in Gang gesetzte Postenlauf durch die zuletzt geschilderten Ereignisse unterbrochen wurde. Die (neuerliche) Aufgabe des Ergänzungsschriftsatzes am
  6. September 2006 erfolgte daher in Bezug auf den Verbesserungsauftrag nicht fristwahrend. Da der Beschwerdeführer die Verbesserungsfrist folglich versäumt hatte, erweist sich der in Rede stehende Wiedereinsetzungsantrag als zulässig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.