RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2006/12/0174 RechtssatzIm vorliegenden Beschwerdefall erstreckte sich der Dienst der Beamtin von Ostersonntag, 18.30 Uhr, bis Ostermontag, 7.00 Uhr; er dauerte sohin insgesamt länger als neun Stunden. Die Erkenntnisse vom
- September 1976, Zl. 1390/76, Zl. 1391/76, VwSlg 9126 A/1976, und Zl. 1392/76, hatten sich - soweit den darin wiedergegebenen Sachverhalten zu entnehmen ist - tragend mit der Frage befasst, ob die Abrechnungsbestimmung des damaligen § 16 Abs. 4 GehG - nunmehr § 17 Abs. 5 GehG - für § 17 Abs. 2 GehG dahingehend Bedeutung entfaltet, dass die während eines ganzen Abrechnungszeitraums geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste zusammenzurechnen seien. Einer solchen Zusammenrechnung erteilte der Verwaltungsgerichtshof die Absage. Dagegen hob der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom
- April 1985, Zl. 84/12/0189, und vom
- Dezember 1988, Zl. 88/12/0133, VwSlg 12831 A/1988, die Überlegung hervor, dass der in § 17 Abs. 2 GehG für die Dienstleistung ab der neunten Stunde vorgesehene Zuschlag von 200 v.H. in der besonderen Belastung durch eine derart lange Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag begründet sei. Der Gesichtspunkt einer besonderen Belastung durch Dienstleistungen von mehr als acht Stunden Dauer an einem Sonn- oder Feiertag ist auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich, weil die Dienstleistungen der Beamtin von Ostersonntag auf Ostermontag unstrittig mehr als acht Stunden dauerten und eine besondere Belastung ab der neunten Stunde einzig durch den Datumswechsel nicht ausgeschlossen wurde.Im vorliegenden Beschwerdefall erstreckte sich der Dienst der Beamtin von Ostersonntag, 18.30 Uhr, bis Ostermontag, 7.00 Uhr; er dauerte sohin insgesamt länger als neun Stunden. Die Erkenntnisse vom
- September 1976, Zl. 1390/76, Zl. 1391/76, VwSlg 9126 A/1976, und Zl. 1392/76, hatten sich - soweit den darin wiedergegebenen Sachverhalten zu entnehmen ist - tragend mit der Frage befasst, ob die Abrechnungsbestimmung des damaligen Paragraph 16, Absatz 4, GehG - nunmehr Paragraph 17, Absatz 5, GehG - für Paragraph 17, Absatz 2, GehG dahingehend Bedeutung entfaltet, dass die während eines ganzen Abrechnungszeitraums geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste zusammenzurechnen seien. Einer solchen Zusammenrechnung erteilte der Verwaltungsgerichtshof die Absage. Dagegen hob der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom
- April 1985, Zl. 84/12/0189, und vom
- Dezember 1988, Zl. 88/12/0133, VwSlg 12831 A/1988, die Überlegung hervor, dass der in Paragraph 17, Absatz 2, GehG für die Dienstleistung ab der neunten Stunde vorgesehene Zuschlag von 200 v.H. in der besonderen Belastung durch eine derart lange Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag begründet sei. Der Gesichtspunkt einer besonderen Belastung durch Dienstleistungen von mehr als acht Stunden Dauer an einem Sonn- oder Feiertag ist auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich, weil die Dienstleistungen der Beamtin von Ostersonntag auf Ostermontag unstrittig mehr als acht Stunden dauerten und eine besondere Belastung ab der neunten Stunde einzig durch den Datumswechsel nicht ausgeschlossen wurde.