RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2007 Geschäftszahl2006/12/0177 RechtssatzWie der Verweis in § 1 Z. 4 lit. c sublit. dd TeilpensionsG 1997 (TPG) auf § 10 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) zeigt, versteht erstere Bestimmung den Begriff "Bezug" iSd zuletzt zitierten Bestimmung des BezBegrBVG. Dieses enthält keine ausdrückliche Definition des Bezugsbegriffes für oberste Funktionäre gesetzlicher beruflicher Vertretungen auf Landesebene. Die auf Grundlage des § 3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2003 (VO) monatlich in gleicher Höhe bezogene Geldleistung wird als "Funktionsgebühr/Auslagenersatz" bezeichnet. Sie dient jedoch nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 VO nicht (primär) der (pauschalen) Abgeltung von Auslagen, sondern dem Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst-, bzw. Einnahmenentgang. Darüber hinaus ist das BezBegrBVG vom - wenngleich nicht immer durchgehaltenen - Grundsatz der Einheitlichkeit des Bezuges, was insbesondere die Aufgabe der vormaligen Kumulation von Bezug und (pauschaliertem) Auslagenersatz zur Folge haben sollte, getragen (Wieser in Korinek-Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 16 der Vorbemerkungen zum BezBegrBVG). Wenn auch § 2 Abs. 1 BezBegrBVG hier nicht anwendbar ist und der Dienstgeber im Bereich des § 10 BezBegrBVG frei ist, neben den "monatlichen Bezügen" auch "Nebenleistungen" zu gewähren (vgl. Wieser, a.a.O., Rz 3 zu § 10 BezBegrBVG), zeigt die erstgenannte Bestimmung doch, dass das zitierte Bundesverfassungsgesetz unter dem "einheitlichen" Begriff des Bezuges im Prinzip alle Geldleistungen zusammenfassen wollte, die der Funktionsträger regelmäßig in gleicher Höhe als Gegenleistung für die Ausübung der Funktion erhält; "sonstige", nicht in den Bezugsbegriff einzurechnende Leistungen stellen nach dem Verständnis des BezBegrBVG insbesondere die auf Bundesebene bestehenden Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelungen dar. Die dort angesprochenen Aufwandersatzregelungen beziehen sich auf den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen (vgl. Wieser, a.a.O. Rz 2 zu § 2 BezBegrBVG).Wie der Verweis in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, d, d, TeilpensionsG 1997 (TPG) auf Paragraph 10, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) zeigt, versteht erstere Bestimmung den Begriff "Bezug" iSd zuletzt zitierten Bestimmung des BezBegrBVG. Dieses enthält keine ausdrückliche Definition des Bezugsbegriffes für oberste Funktionäre gesetzlicher beruflicher Vertretungen auf Landesebene. Die auf Grundlage des Paragraph 3, der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2003 (VO) monatlich in gleicher Höhe bezogene Geldleistung wird als "Funktionsgebühr/Auslagenersatz" bezeichnet. Sie dient jedoch nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, VO nicht (primär) der (pauschalen) Abgeltung von Auslagen, sondern dem Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst-, bzw. Einnahmenentgang. Darüber hinaus ist das BezBegrBVG vom - wenngleich nicht immer durchgehaltenen - Grundsatz der Einheitlichkeit des Bezuges, was insbesondere die Aufgabe der vormaligen Kumulation von Bezug und (pauschaliertem) Auslagenersatz zur Folge haben sollte, getragen (Wieser in Korinek-Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 16 der Vorbemerkungen zum BezBegrBVG). Wenn auch Paragraph 2, Absatz eins, BezBegrBVG hier nicht anwendbar ist und der Dienstgeber im Bereich des Paragraph 10, BezBegrBVG frei ist, neben den "monatlichen Bezügen" auch "Nebenleistungen" zu gewähren vergleiche Wieser, a.a.O., Rz 3 zu Paragraph 10, BezBegrBVG), zeigt die erstgenannte Bestimmung doch, dass das zitierte Bundesverfassungsgesetz unter dem "einheitlichen" Begriff des Bezuges im Prinzip alle Geldleistungen zusammenfassen wollte, die der Funktionsträger regelmäßig in gleicher Höhe als Gegenleistung für die Ausübung der Funktion erhält; "sonstige", nicht in den Bezugsbegriff einzurechnende Leistungen stellen nach dem Verständnis des BezBegrBVG insbesondere die auf Bundesebene bestehenden Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelungen dar. Die dort angesprochenen Aufwandersatzregelungen beziehen sich auf den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen vergleiche Wieser, a.a.O. Rz 2 zu Paragraph 2, BezBegrBVG).