RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2006 Geschäftszahl2006/12/0183 RechtssatzAusgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG - ebenso wie die einer Verwendungszulage nach § 106 GehG - gegenüber dem Bund ausschließlich nach diesen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der Post-Zuordnungsverordnung 2002 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2006, Zl. 2006/12/0003), handelt es sich bei diesen Zulagen doch um im öffentlichen Recht gründende Bezugsbestandteile. Auf Basis der vorzitierten Bestimmungen ist aber der Beurteilung der Behörde nicht entgegen zu treten, wonach mit wirksamem Entzug der Höherverwendung auch die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Ansprüche auf Dienst- bzw. Verwendungszulage nach dem GehG erloschen sind. Insoweit sich der Beamte aber auf behauptetermaßen gegenteilige Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Zusagen beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass solche eben gerade nicht geeignet sind, seine öffentlich-rechtlichen Zulagenansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten. Entsprechend § 72 Abs. 1 PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, in Verbindung mit den §§ 97 und 109 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, können freilich auch Beamte, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw. Sozialplänen) erfasst sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2005/12/0228, sowie das Urteil des OGH vom
- März 2004, 8 ObA 77/03m). In dem zuletzt zitierten Urteil wurde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer (behaupteten) im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Individualvereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen.Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach Paragraph 105, GehG - ebenso wie die einer Verwendungszulage nach Paragraph 106, GehG - gegenüber dem Bund ausschließlich nach diesen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der Post-Zuordnungsverordnung 2002 vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2006, Zl. 2006/12/0003), handelt es sich bei diesen Zulagen doch um im öffentlichen Recht gründende Bezugsbestandteile. Auf Basis der vorzitierten Bestimmungen ist aber der Beurteilung der Behörde nicht entgegen zu treten, wonach mit wirksamem Entzug der Höherverwendung auch die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Ansprüche auf Dienst- bzw. Verwendungszulage nach dem GehG erloschen sind. Insoweit sich der Beamte aber auf behauptetermaßen gegenteilige Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Zusagen beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass solche eben gerade nicht geeignet sind, seine öffentlich-rechtlichen Zulagenansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten. Entsprechend Paragraph 72, Absatz eins, PBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, in Verbindung mit den Paragraphen 97 und 109 ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, können freilich auch Beamte, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw. Sozialplänen) erfasst sein vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2005/12/0228, sowie das Urteil des OGH vom
- März 2004, 8 ObA 77/03m). In dem zuletzt zitierten Urteil wurde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer (behaupteten) im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Individualvereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen.