RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2006/12/0188 RechtssatzDie im E vom
- April 2005, Zl. 2003/12/0242, getätigte Aussage, wonach im Falle einer Überleitung nach dem vierten Absatz der Übergangsbestimmungen zur GdBGehaltsO-Novelle, LGBl. 2440-34, die Grundverwendungsgruppe (ausnahmsweise) der Leistungsverwendungsgruppe entspricht, wird nicht mehr aufrecht erhalten: Der letzte Satz des Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GdBGehaltsO-Novelle, LGBl. 2440-34, ordnet an, dass die Überleitung nach dieser Gesetzesbestimmung bereits eine solche in eine Leistungsverwendungsgruppe ist und eine weitere Beförderung unzulässig ist. Befand sich der Gemeindebeamte aber solcherart nach der Überleitung in das neue Gehaltsschema in der Leistungsverwendungsgruppe VI, so ist die nach § 29 Abs. 2 lit. b NÖ GdBDO maßgebliche Verwendungsgruppe die Grundverwendungsgruppe V. Die - allerdings erst am
- Jänner 2000 in Kraft getretenen und daher für die Überleitung zum
- Jänner 1998 nicht unmittelbar maßgeblichen - Begriffsdefinitionen des § 4 Abs. 14 und 15 GdBGehaltsO führten im Übrigen zum selben Ergebnis. Gehörte der Gemeindebeamte aber mit
- Jänner 1998 iSd § 29 Abs. 2 lit. b NÖ GdBDO der Grundverwendungsgruppe V an, konnte er (auch die nunmehr begehrte) gehaltsrechtliche Stellung der Funktionsgruppe X aus dem Grunde des § 18 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz NÖ GdBGehaltsO iVm § 29 Abs. 2 lit. b NÖ GdBDO in beiden hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen (LGBl. 2400-29 und 2400-34) nicht erreichen. Einer Vorgangsweise nach § 13 Abs. 1 VwGG bedurfte es ungeachtet der Aussagen im zitierten E vom
- April 2005 nicht, weil ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nur dann vorliegt, wenn es sich bei den in der Vorjudikatur enthaltenen Aussagen um tragende Elemente der damaligen Entscheidung handelte (vgl. hiezu E vom
- Juli 2000, Zl. 2000/02/0065, und vom
- September 1995, Zl. 94/17/0427, VwSlg 14331 A/1995). Dies ist hier in Ansehung der im E vom
- April 2005 vorgenommenen Beurteilung, der Gemeindebeamte sei mit
- Jänner 1998 in die Grundverwendungsgruppe VI übergeleitet worden, nicht der Fall, zumal er die (seinerzeit begehrte) gehaltsrechtliche Stellung nach der Funktionsgruppe XI im Falle der hier angenommenen Überleitung in die Grundverwendungsgruppe V ebenso wenig (schon gar nicht) hätte erreichen können.Die im E vom
- April 2005, Zl. 2003/12/0242, getätigte Aussage, wonach im Falle einer Überleitung nach dem vierten Absatz der Übergangsbestimmungen zur GdBGehaltsO-Novelle, LGBl. 2440-34, die Grundverwendungsgruppe (ausnahmsweise) der Leistungsverwendungsgruppe entspricht, wird nicht mehr aufrecht erhalten: Der letzte Satz des Absatz 4, der Übergangsbestimmungen zur GdBGehaltsO-Novelle, LGBl. 2440-34, ordnet an, dass die Überleitung nach dieser Gesetzesbestimmung bereits eine solche in eine Leistungsverwendungsgruppe ist und eine weitere Beförderung unzulässig ist. Befand sich der Gemeindebeamte aber solcherart nach der Überleitung in das neue Gehaltsschema in der Leistungsverwendungsgruppe römisch sechs, so ist die nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, NÖ GdBDO maßgebliche Verwendungsgruppe die Grundverwendungsgruppe römisch fünf. Die - allerdings erst am
- Jänner 2000 in Kraft getretenen und daher für die Überleitung zum
- Jänner 1998 nicht unmittelbar maßgeblichen - Begriffsdefinitionen des Paragraph 4, Absatz 14 und 15 GdBGehaltsO führten im Übrigen zum selben Ergebnis. Gehörte der Gemeindebeamte aber mit
- Jänner 1998 iSd Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, NÖ GdBDO der Grundverwendungsgruppe römisch fünf an, konnte er (auch die nunmehr begehrte) gehaltsrechtliche Stellung der Funktionsgruppe römisch zehn aus dem Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz NÖ GdBGehaltsO in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, NÖ GdBDO in beiden hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen (LGBl. 2400-29 und 2400-34) nicht erreichen. Einer Vorgangsweise nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGG bedurfte es ungeachtet der Aussagen im zitierten E vom
- April 2005 nicht, weil ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nur dann vorliegt, wenn es sich bei den in der Vorjudikatur enthaltenen Aussagen um tragende Elemente der damaligen Entscheidung handelte vergleiche hiezu E vom
- Juli 2000, Zl. 2000/02/0065, und vom
- September 1995, Zl. 94/17/0427, VwSlg 14331 A/1995). Dies ist hier in Ansehung der im E vom
- April 2005 vorgenommenen Beurteilung, der Gemeindebeamte sei mit
- Jänner 1998 in die Grundverwendungsgruppe römisch sechs übergeleitet worden, nicht der Fall, zumal er die (seinerzeit begehrte) gehaltsrechtliche Stellung nach der Funktionsgruppe römisch elf im Falle der hier angenommenen Überleitung in die Grundverwendungsgruppe römisch fünf ebenso wenig (schon gar nicht) hätte erreichen können.
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