RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2010 Geschäftszahl2006/12/0195 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/12/0206 E
- Jänner 2008 RS 7 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz) Stammrechtssatz§ 269 Abs. 6 Stmk DBR 2003 setzt voraus, dass der Beamte - beschwerdefallbezogen - die Gründe für seine Versetzung "selbst zu vertreten hat". Der Wortlaut des ersten Satzes des § 269 Abs. 6 Stmk DBR 2003 lässt sowohl die Auslegung zu, dass der Beamte seine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung von Interessen seines Dienstgebers vorzuwerfen ist, als auch jene, dass der Beamte alle Versetzungsgründe zu vertreten hat, die in seiner Sphäre liegen, also insbesondere alle in seiner Person gelegenen Gründe. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom
- September 2002, Zl. 2001/12/0209, zur insofern (betreffend den Entfall der Anspruchsvoraussetzung) vergleichbaren Bestimmung des § 161 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall Nö DPL 1972 unter Bedachtnahme auf den dort gegebenen Systemzusammenhang mit § 161 Abs. 4 zweiter Satz zweite Ziffer ("Krankheit oder Gebrechen, die der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat") näher aus, es sei der erstgenannten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben. Im Hinblick darauf, dass § 269 Abs. 8 Stmk DBR 2003 gleichlautend wie § 161 Abs. 4 zweiter Satz zweite Ziffer Nö DPL 1972 (demonstrativ) Gründe nennt, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, misst der VwGH dem Tatbestandsmerkmal im § 269 Abs. 6 Stmk DBR 2003 "ausParagraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 setzt voraus, dass der Beamte - beschwerdefallbezogen - die Gründe für seine Versetzung "selbst zu vertreten hat". Der Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 lässt sowohl die Auslegung zu, dass der Beamte seine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung von Interessen seines Dienstgebers vorzuwerfen ist, als auch jene, dass der Beamte alle Versetzungsgründe zu vertreten hat, die in seiner Sphäre liegen, also insbesondere alle in seiner Person gelegenen Gründe. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom
- September 2002, Zl. 2001/12/0209, zur insofern (betreffend den Entfall der Anspruchsvoraussetzung) vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 161, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall Nö DPL 1972 unter Bedachtnahme auf den dort gegebenen Systemzusammenhang mit Paragraph 161, Absatz 4, zweiter Satz zweite Ziffer ("Krankheit oder Gebrechen, die der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat") näher aus, es sei der erstgenannten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 269, Absatz 8, Stmk DBR 2003 gleichlautend wie Paragraph 161, Absatz 4, zweiter Satz zweite Ziffer Nö DPL 1972 (demonstrativ) Gründe nennt, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, misst der VwGH dem Tatbestandsmerkmal im Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 "aus Gründen, die er ... selbst zu vertreten hat" die Bedeutung zu, dass der Beamte seine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung dienstlicher Interessen vorzuwerfen ist. (Hier: Der Beamte (Stellvertreter der Leiterin einer Bezirkshauptmannschaft) hat seine Versetzung "zu verantworten" und hat daher das wichtige dienstliche Interesse an einem möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetrieb auch schuldhaft verletzt. Es sei etwa auf die mangelnde Unterstützung der Leiterin der Bezirkshauptmannschaft und die vom Beamten dienststellenintern publik gemachten Meinungsverschiedenheiten mit seiner Vorgesetzten und die ohne dienstliche Notwendigkeit genehmigte Dienstreise der Amtsärztin (und späteren Ehegattin) verwiesen, bei denen dem Beamten mangelndes Verschulden keinesfalls zugebilligt werden kann.)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.