RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2006/12/0205 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 2001/12/0065, u.a. unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, zum Fall der Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ausführte, ist für die Rechtsverbindlichkeit einer solchen Austrittserklärung das Einlangen der Erklärung bei der Behörde maßgeblich. Zugang einer Erklärung wird angenommen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind. Auf die Kenntnisnahme selbst kommt es nicht an. Bis zum Zugang der Erklärung ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich. Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 3 BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden. (Hier: Es mag zutreffen, dass dieWie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 2001/12/0065, u.a. unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, zum Fall der Austrittserklärung nach Paragraph 21, BDG 1979 ausführte, ist für die Rechtsverbindlichkeit einer solchen Austrittserklärung das Einlangen der Erklärung bei der Behörde maßgeblich. Zugang einer Erklärung wird angenommen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind. Auf die Kenntnisnahme selbst kommt es nicht an. Bis zum Zugang der Erklärung ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich. Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des Paragraph 21, Absatz 3, BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden. (Hier: Es mag zutreffen, dass die Austrittserklärung an das "Stadtamt ... z.Hdn. Hrn. Bürgermeister ..." adressiert war. Weder kam jedoch dem Bürgermeister noch dem als solchen bezeichneten Stadtamt, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, im gegebenen Zusammenhang die Eigenschaft als Dienstbehörde zu. Überdies vermag allein die Nennung des Bürgermeisters in der Austrittserklärung noch keine Bedenken gegen ihre Rechtswirksamkeit mit dem Zugang bei, d.h. mit dem Einlangen im Machtbereich der Dienstbehörde zu erwecken, wobei es in Anbetracht des Inhaltes dieser Erklärung keinem vernünftigen Zweifel unterliegen konnte, dass die Erklärung gegenüber der Dienstbehörde erster Instanz und nicht etwa nur gegenüber deren Geschäftsapparat abgegeben werden sollte (vgl. zum Fall einer "an das Zentralinspektorat im Hause" statt an die Bundespolizeidirektion adressierten Austrittserklärung das zitierte Erkenntnis vom
- Dezember 1998).)..." adressiert war. Weder kam jedoch dem Bürgermeister noch dem als solchen bezeichneten Stadtamt, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, im gegebenen Zusammenhang die Eigenschaft als Dienstbehörde zu. Überdies vermag allein die Nennung des Bürgermeisters in der Austrittserklärung noch keine Bedenken gegen ihre Rechtswirksamkeit mit dem Zugang bei, d.h. mit dem Einlangen im Machtbereich der Dienstbehörde zu erwecken, wobei es in Anbetracht des Inhaltes dieser Erklärung keinem vernünftigen Zweifel unterliegen konnte, dass die Erklärung gegenüber der Dienstbehörde erster Instanz und nicht etwa nur gegenüber deren Geschäftsapparat abgegeben werden sollte vergleiche zum Fall einer "an das Zentralinspektorat im Hause" statt an die Bundespolizeidirektion adressierten Austrittserklärung das zitierte Erkenntnis vom
- Dezember 1998).)
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