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{'item': '2006/12/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.05.2010 Geschäftszahl2006/12/0210 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/12/0092 E

  1. Oktober 2008 RS 3 Hier: Anwendbarkeit der zu § 143 Abs. 3 Z. 3 Stmk DBR 2003 entwickelten Grundsätze auch auf § 68a Abs. 1 Z 2 DO Wr 1994.Hier: Anwendbarkeit der zu Paragraph 143, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 entwickelten Grundsätze auch auf Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, DO Wr
  2. StammrechtssatzDie Zulässigkeit einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk DBR 2003 als Folge von Organisationsänderungen ist insofern nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Zulässigkeit einer Versetzung oder einer qualifizierten Verwendungsänderung während eines aufrechten aktiven Dienstverhältnisses, die nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" abhängen (vgl. etwa § 18 und § 20 Stmk DBR 2003 oder § 38 und § 40 BDG 1979). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu judiziert, der Schutzzweck dieser Bestimmungen liege darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. November 1995, Zl. 95/12/0205). Der öffentliche Dienstgeber sei nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Organisatorische Änderungen sind daher als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, anerkannt worden, ohne dass dem betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zuerkannt worden wäre. Demnach rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur noch in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. März 1985, Zl. 84/12/0011, VwSlg. 11705 A/1985, vom
  5. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, vom
  6. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281, vom
  7. Juli 1998, Zl. 97/12/0347, und vom
  8. November 2000, Zl. 99/12/0168). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Frage, ob ein Beamter auf seiner bisherigen Stelle im Sinne des § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk DBR 2003 "entbehrlich" geworden ist.Die Zulässigkeit einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 als Folge von Organisationsänderungen ist insofern nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Zulässigkeit einer Versetzung oder einer qualifizierten Verwendungsänderung während eines aufrechten aktiven Dienstverhältnisses, die nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" abhängen vergleiche etwa Paragraph 18 und Paragraph 20, Stmk DBR 2003 oder Paragraph 38 und Paragraph 40, BDG 1979). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu judiziert, der Schutzzweck dieser Bestimmungen liege darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. November 1995, Zl. 95/12/0205). Der öffentliche Dienstgeber sei nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Organisatorische Änderungen sind daher als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, anerkannt worden, ohne dass dem betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zuerkannt worden wäre. Demnach rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur noch in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  10. März 1985, Zl. 84/12/0011, VwSlg. 11705 A/1985, vom
  11. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, vom
  12. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281, vom
  13. Juli 1998, Zl. 97/12/0347, und vom
  14. November 2000, Zl. 99/12/0168). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Frage, ob ein Beamter auf seiner bisherigen Stelle im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 "entbehrlich" geworden ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.