RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2006/12/0214 RechtssatzSoweit der Beamte eine Vergütung der auf seine Naturalwohnung entfallenden Betriebs- und Heizkosten im Hinblick auf im § 21 MRG und § 21 HeizKG vorgesehene Präklusivfristen für ausgeschlossen erachtet, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als zwar § 24c Abs. 2 erster Satz GehG eine Abrechnung der im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten bis spätestens
- Juni des folgenden Kalenderjahres vorsieht, ohne jedoch die Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt auszuschließen (zu präkludieren). Die im Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/12/0353, angesprochene Orientierungsfunktion des Wohnrechts für die Auslegung der §§ 24a bis 24c GehG in der Fassung der
- Gehaltsgesetz-Novelle findet ihre Grenze dort, wo auch die Auslegung der genannten Bestimmungen an ihre Grenzen stößt, sohin am möglichen Wortsinn. Dass insbesondere § 24c Abs. 2 GehG im Wege der Auslegung eine Bedeutung im Sinne einer Präklusionsbestimmung beigemessen werden könnte, trifft nicht zu. Ein solches Ergebnis erscheint auch nicht unsachlich, soll doch - wie im zitierten Erkenntnis vom
- Mai 2000 ebenfalls hervorgehoben - der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden. Sehen nun etwa § 21 Abs. 3 MRG und § 21 Abs. 6 HeizKG Präklusivfristen vor - letztere Bestimmung gar eine solche von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode -, so wäre es denkbar, dass der Bund als Mieter Nachforderungen des Vermieters ausgesetzt bliebe, jedoch seinerseits gegenüber dem Beamten Fehlbeträge nicht mehr geltend machen könnte und dadurch einen finanziellen Nachteil erleiden würde, was ihm nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht zugesonnen werden kann. (Hier: Daraus folgt, dass der Bund berechtigt war, all jene Betriebs- und Heizkosten gegenüber dem Beamten geltend zu machen, zu deren Entrichtung er als Mieter unter Beachtung insbesondere auch der genannten Präklusivfristen verpflichtet war.)Soweit der Beamte eine Vergütung der auf seine Naturalwohnung entfallenden Betriebs- und Heizkosten im Hinblick auf im Paragraph 21, MRG und Paragraph 21, HeizKG vorgesehene Präklusivfristen für ausgeschlossen erachtet, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als zwar Paragraph 24 c, Absatz 2, erster Satz GehG eine Abrechnung der im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten bis spätestens
- Juni des folgenden Kalenderjahres vorsieht, ohne jedoch die Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt auszuschließen (zu präkludieren). Die im Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/12/0353, angesprochene Orientierungsfunktion des Wohnrechts für die Auslegung der Paragraphen 24 a bis 24 c GehG in der Fassung der
- Gehaltsgesetz-Novelle findet ihre Grenze dort, wo auch die Auslegung der genannten Bestimmungen an ihre Grenzen stößt, sohin am möglichen Wortsinn. Dass insbesondere Paragraph 24 c, Absatz 2, GehG im Wege der Auslegung eine Bedeutung im Sinne einer Präklusionsbestimmung beigemessen werden könnte, trifft nicht zu. Ein solches Ergebnis erscheint auch nicht unsachlich, soll doch - wie im zitierten Erkenntnis vom
- Mai 2000 ebenfalls hervorgehoben - der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden. Sehen nun etwa Paragraph 21, Absatz 3, MRG und Paragraph 21, Absatz 6, HeizKG Präklusivfristen vor - letztere Bestimmung gar eine solche von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode -, so wäre es denkbar, dass der Bund als Mieter Nachforderungen des Vermieters ausgesetzt bliebe, jedoch seinerseits gegenüber dem Beamten Fehlbeträge nicht mehr geltend machen könnte und dadurch einen finanziellen Nachteil erleiden würde, was ihm nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht zugesonnen werden kann. (Hier: Daraus folgt, dass der Bund berechtigt war, all jene Betriebs- und Heizkosten gegenüber dem Beamten geltend zu machen, zu deren Entrichtung er als Mieter unter Beachtung insbesondere auch der genannten Präklusivfristen verpflichtet war.)