RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2007 Geschäftszahl2006/12/0219 RechtssatzSelbst wenn die Ausfolgung der Bescheidausfertigung am
- Oktober 2006 eine (neuerliche) Zustellung darstellte, so war die Deutung des (früheren) Zustellvorganges vom
- Oktober 2006 durch den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die "neuerliche Rechtsmittelbelehrung" in dem am
- Oktober 2006 ausgefolgten Bescheid - als bedeutungslos ein vor dem Hintergrund des § 6 ZustG den minderen Grad übersteigendes Versehen. Er hätte nämlich schon wegen der völligen Übereinstimmung der beiden zu verschiedenen Zeitpunkten übermittelten behördlichen schriftlichen Erledigungen, die denselben Bescheid betrafen, Zweifel daran hegen müssen, ob die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich erst mit der später erfolgten Übermittlung am
- Oktober 2006 in Gang gesetzt wurde. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag selbst darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung in der am
- Oktober 2006 ausgefolgten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort auf die Rechtsmittelbelehrung der am
- Oktober 2006 zugestellten Bescheidausfertigung Bezug nahm. Von solchen Zweifeln bewogen hätte er innerhalb der mit
- Oktober 2006 beginnenden sechswöchigen Frist Aufklärung suchen können und müssen, und zwar zielführender Weise nicht nur bei seinem Versicherungsvertreter, sondern bei rechtlich versierter Stelle (vgl. den zitierten Beschluss vom
- Februar 2006, Zl. 2005/12/0237). Indem der Beschwerdeführer dies unterließ, handelte er auffallend sorglos.Selbst wenn die Ausfolgung der Bescheidausfertigung am
- Oktober 2006 eine (neuerliche) Zustellung darstellte, so war die Deutung des (früheren) Zustellvorganges vom
- Oktober 2006 durch den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die "neuerliche Rechtsmittelbelehrung" in dem am
- Oktober 2006 ausgefolgten Bescheid - als bedeutungslos ein vor dem Hintergrund des Paragraph 6, ZustG den minderen Grad übersteigendes Versehen. Er hätte nämlich schon wegen der völligen Übereinstimmung der beiden zu verschiedenen Zeitpunkten übermittelten behördlichen schriftlichen Erledigungen, die denselben Bescheid betrafen, Zweifel daran hegen müssen, ob die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich erst mit der später erfolgten Übermittlung am
- Oktober 2006 in Gang gesetzt wurde. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag selbst darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung in der am
- Oktober 2006 ausgefolgten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort auf die Rechtsmittelbelehrung der am
- Oktober 2006 zugestellten Bescheidausfertigung Bezug nahm. Von solchen Zweifeln bewogen hätte er innerhalb der mit
- Oktober 2006 beginnenden sechswöchigen Frist Aufklärung suchen können und müssen, und zwar zielführender Weise nicht nur bei seinem Versicherungsvertreter, sondern bei rechtlich versierter Stelle vergleiche den zitierten Beschluss vom
- Februar 2006, Zl. 2005/12/0237). Indem der Beschwerdeführer dies unterließ, handelte er auffallend sorglos.
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