RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2007 Geschäftszahl2006/13/0047 Rechtssatz§ 59 Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, steht im Zusammenhang mit den §§ 53, 54 und 60 AbgEO. Die genannten Normen wurden - neben weiteren Vorschriften der AbgEO - mit Bundesgesetz vom 31. Juli 1992, BGBl. Nr. 457, geändert und verfolgen gemäß den ErläutRV (557 BlgNR 18. GP 6) insgesamt das Ziel, die finanzbehördliche Vollstreckung auf Geldforderungen und diesen gleichgestellte Gehalts-, Lohn- und sonstige Geldbezüge im Wesentlichen der gerichtlichen Forderungsexekution anzugleichen (eine per 31. Dezember 2005 in Kraft getretene weitere Novellierung des § 53 AbgEO durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr 161, hat insoweit keine grundsätzlichen Neuerungen gebracht). Während § 53 AbgEO ohne Vornahme von Modifikationen jene Vorschriften der EO nennt, die im abgabebehördlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind, und § 54 AbgEO im Wesentlichen mit § 292i EO inhaltsgleich ist, soll hinsichtlich der §§ 59 und 60 AbgEO nur ein "weitgehende(
- r)Gleichklang zwischen dem gerichtlichen und finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren" (so die ErläutRV, aaO. 9) und somit die Parallelität mit den entsprechenden Normen der EO (§§ 292a, 292b, und 292c) gewährleistet werden. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, dass man sich bei Auslegung der letztgenannten Bestimmungen - soweit ihre Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt - an den Vorschriften der §§ 292a ff EO zu orientieren hat.Paragraph 59, Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, steht im Zusammenhang mit den Paragraphen 53, 54 und 60 AbgEO. Die genannten Normen wurden - neben weiteren Vorschriften der AbgEO - mit Bundesgesetz vom 31. Juli 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 457, geändert und verfolgen gemäß den ErläutRV (557 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 6) insgesamt das Ziel, die finanzbehördliche Vollstreckung auf Geldforderungen und diesen gleichgestellte Gehalts-, Lohn- und sonstige Geldbezüge im Wesentlichen der gerichtlichen Forderungsexekution anzugleichen (eine per 31. Dezember 2005 in Kraft getretene weitere Novellierung des Paragraph 53, AbgEO durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 161, hat insoweit keine grundsätzlichen Neuerungen gebracht). Während Paragraph 53, AbgEO ohne Vornahme von Modifikationen jene Vorschriften der EO nennt, die im abgabebehördlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind, und Paragraph 54, AbgEO im Wesentlichen mit Paragraph 292 i, EO inhaltsgleich ist, soll hinsichtlich der Paragraphen 59 und 60 AbgEO nur ein "weitgehende(
- r)Gleichklang zwischen dem gerichtlichen und finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren" (so die ErläutRV, aaO. 9) und somit die Parallelität mit den entsprechenden Normen der EO (Paragraphen 292 a, 292 b,, und 292c) gewährleistet werden. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, dass man sich bei Auslegung der letztgenannten Bestimmungen - soweit ihre Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt - an den Vorschriften der Paragraphen 292 a, ff EO zu orientieren hat.