RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2007 Geschäftszahl2006/13/0047 RechtssatzZu § 292a EO wird vertreten, dass eine rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nicht möglich ist (Oberhammer in Angst § 292a Rz 6; Alfons Zechner, Forderungsexekution
(2000)§ 292a Rz 2). Dies wird mit der Überlegung begründet, dass "der Drittschuldner mit Zustellung des die Exekution bewilligenden Beschlusses verpflichtet ist, bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zu überweisen" (LG Krems RPflE 1996/36). Nichts anderes kann bezüglich § 59 AbgEO - ein Ansatzpunkt für eine andere Betrachtungsweise ist nicht erkennbar - gelten: Auch im Bereich der abgabenbehördlichen Exekution entfaltet die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nicht nur Wirkungen für den Verpflichteten und für den betreibenden Gläubiger (Finanzamt), sondern auch für den Drittschuldner, der naturgemäß erst nach Zustellung des Bescheides (pro futuro) auf eine allfällige Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages reagieren und regelmäßig schuldbefreiende (§ 53 AbgEO iVm § 292j Abs. 1 EO) Zahlungen vornehmen kann. Wie im Bereich des gerichtlichen Exekutionsverfahrens kommt daher ebenso wenig im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren eine rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht; eine derartige Erhöhung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (vgl. auch § 60 AbgEO letzter Satz). Verzögerungen bei der behördlichen Erledigung eines Antrages nach § 59 AbgEO können nur im Wege der im Gesetz vorgesehenen Säumnisbehelfe bekämpft werden.Zu Paragraph 292 a, EO wird vertreten, dass eine rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nicht möglich ist (Oberhammer in Angst Paragraph 292 a, Rz 6; Alfons Zechner, Forderungsexekution
(2000)Paragraph 292 a, Rz 2). Dies wird mit der Überlegung begründet, dass "der Drittschuldner mit Zustellung des die Exekution bewilligenden Beschlusses verpflichtet ist, bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zu überweisen" (LG Krems RPflE 1996/36). Nichts anderes kann bezüglich Paragraph 59, AbgEO - ein Ansatzpunkt für eine andere Betrachtungsweise ist nicht erkennbar - gelten: Auch im Bereich der abgabenbehördlichen Exekution entfaltet die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nicht nur Wirkungen für den Verpflichteten und für den betreibenden Gläubiger (Finanzamt), sondern auch für den Drittschuldner, der naturgemäß erst nach Zustellung des Bescheides (pro futuro) auf eine allfällige Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages reagieren und regelmäßig schuldbefreiende (Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit Paragraph 292 j, Absatz eins, EO) Zahlungen vornehmen kann. Wie im Bereich des gerichtlichen Exekutionsverfahrens kommt daher ebenso wenig im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren eine rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht; eine derartige Erhöhung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen vergleiche auch Paragraph 60, AbgEO letzter Satz). Verzögerungen bei der behördlichen Erledigung eines Antrages nach Paragraph 59, AbgEO können nur im Wege der im Gesetz vorgesehenen Säumnisbehelfe bekämpft werden.