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{'item': '2006/13/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2006 Geschäftszahl2006/13/0061 RechtssatzFür die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es nicht auf das im Antrag behauptete (subjektive) Erkennen der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Beschwerdevertreter, sondern nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war. Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher anzusetzen, als die Antragstellerin im Wiedereinsetzungsantrag meint. Schon anlässlich der Unterfertigung der - wie behauptet - für die Überreichung am

  1. September 2005 vorgesehenen Beschwerde gegen den Bescheid, dessen Zustellungsdatum auch in der Beschwerdeschrift mit dem
  2. Juli 2005 angeführt wurde, lag bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Daten die Versäumung der Beschwerdefrist für den (vorgesehenen) Fall der Beschwerdeüberreichung am
  3. September 2005 nämlich offen zu Tage, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigen und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" lassen musste (Hinweis B
  4. Februar 2006, 2005/13/0155 und 2006/13/0009; B
  5. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081; B
  6. Oktober 2003, 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Die Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom
  7. Februar 2006, 2005/13/0131, an den Beschwerdevertreter am
  8. März 2006 somit schon längst abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag war deshalb zurückzuweisen. (Mit Beschluss vom
  9. Februar 2006, 2005/13/0131, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frist zu ihrer Einbringung angesichts der Bescheidzustellung am
  10. Juli 2005 mit Ablauf des
  11. September 2005 abgelaufen war, was die am
  12. September 2005 überreichte Beschwerde als verspätet erhoben erwiesen hat.)Für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es nicht auf das im Antrag behauptete (subjektive) Erkennen der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Beschwerdevertreter, sondern nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war. Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher anzusetzen, als die Antragstellerin im Wiedereinsetzungsantrag meint. Schon anlässlich der Unterfertigung der - wie behauptet - für die Überreichung am
  13. September 2005 vorgesehenen Beschwerde gegen den Bescheid, dessen Zustellungsdatum auch in der Beschwerdeschrift mit dem
  14. Juli 2005 angeführt wurde, lag bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Daten die Versäumung der Beschwerdefrist für den (vorgesehenen) Fall der Beschwerdeüberreichung am
  15. September 2005 nämlich offen zu Tage, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigen und damit das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG "aufhören" lassen musste (Hinweis B
  16. Februar 2006, 2005/13/0155 und 2006/13/0009; B
  17. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081; B
  18. Oktober 2003, 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Die Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom
  19. Februar 2006, 2005/13/0131, an den Beschwerdevertreter am
  20. März 2006 somit schon längst abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag war deshalb zurückzuweisen. (Mit Beschluss vom
  21. Februar 2006, 2005/13/0131, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frist zu ihrer Einbringung angesichts der Bescheidzustellung am
  22. Juli 2005 mit Ablauf des
  23. September 2005 abgelaufen war, was die am
  24. September 2005 überreichte Beschwerde als verspätet erhoben erwiesen hat.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.