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{'item': '2006/13/0088'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2008 Geschäftszahl2006/13/0088 RechtssatzIm vorliegenden Fall liegt nicht der von Doralt/Kirchmayr, EStG8, unter Tz 92 zu § 27 dargestellte Fall vor (Erwerb einer zinsenfreien Forderung um einen abgezinsten Betrag), vielmehr hat sich der Beschwerdeführer, ohne dass dies einem erkennbaren Abzinsungsvorgang unterworfen worden wäre, auf die Übernahme einer "notleidenden" Forderung eingelassen. Der Beschwerdeführer und die zedierende U-GmbH erachteten hiefür, weil nur mehr mit einem Forderungseingang in dieser Höhe gerechnet werden konnte, die Leistung von ATS 900.000,-- als angemessen, wofür dem Beschwerdeführer, im Sinne der zivilrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde, die "Rechtszuständigkeit" der inhaltlich unberührt bleibenden Forderung im Nominale von ATS 6 Mio. seitens der U-GmbH übertragen wurde. Davon ausgehend mag man auf diese unveränderte Forderung als solche abstellen (aus der dann keinesfalls Einkünfte erwirtschaftet wurden), oder im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die ATS 900.000,-- betragende Zessionsvaluta. Auch wenn man dergestalt ab der Zession von einer Forderung in Höhe von ATS 900.000,-- ausgeht, muss der dann erzielte höhere Einlösungsbetrag mangels anderer Anhaltspunkte und quasi als "Umkehrung" des seinerzeitigen Abwertungsvorganges jedoch als Ausfluss einer im gegebenen Zusammenhang unbeachtlichen Veränderung des Kapitalstammes gewertet werden. Nur dieses Ergebnis wird nämlich dem das Steuerrecht prägenden Nominalwertprinzip (Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 1; Fuchs, Abgrenzung Kapitalbetrag und Substanz im Ertragsteuerrecht, FS W. Doralt, 82) gerecht.Im vorliegenden Fall liegt nicht der von Doralt/Kirchmayr, EStG8, unter Tz 92 zu Paragraph 27, dargestellte Fall vor (Erwerb einer zinsenfreien Forderung um einen abgezinsten Betrag), vielmehr hat sich der Beschwerdeführer, ohne dass dies einem erkennbaren Abzinsungsvorgang unterworfen worden wäre, auf die Übernahme einer "notleidenden" Forderung eingelassen. Der Beschwerdeführer und die zedierende U-GmbH erachteten hiefür, weil nur mehr mit einem Forderungseingang in dieser Höhe gerechnet werden konnte, die Leistung von ATS 900.000,-- als angemessen, wofür dem Beschwerdeführer, im Sinne der zivilrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde, die "Rechtszuständigkeit" der inhaltlich unberührt bleibenden Forderung im Nominale von ATS 6 Mio. seitens der U-GmbH übertragen wurde. Davon ausgehend mag man auf diese unveränderte Forderung als solche abstellen (aus der dann keinesfalls Einkünfte erwirtschaftet wurden), oder im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die ATS 900.000,-- betragende Zessionsvaluta. Auch wenn man dergestalt ab der Zession von einer Forderung in Höhe von ATS 900.000,-- ausgeht, muss der dann erzielte höhere Einlösungsbetrag mangels anderer Anhaltspunkte und quasi als "Umkehrung" des seinerzeitigen Abwertungsvorganges jedoch als Ausfluss einer im gegebenen Zusammenhang unbeachtlichen Veränderung des Kapitalstammes gewertet werden. Nur dieses Ergebnis wird nämlich dem das Steuerrecht prägenden Nominalwertprinzip (Doralt/Mayr, EStG6, Paragraph 6, Tz 1; Fuchs, Abgrenzung Kapitalbetrag und Substanz im Ertragsteuerrecht, FS W. Doralt, 82) gerecht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0091 Besprechung in: ÖStZ Nr 17/2009, 415 bis 419;ÖStZ Nr 17 aus 2009,, 415 bis 419;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.