RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2008 Geschäftszahl2006/13/0123 RechtssatzDer Erbe tritt hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Der Erbgang stellt weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe dar (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 7.2). Auch eine Übergangsgewinnermittlung findet nicht statt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2000, 99/14/0281, VwSlg 7520 F/2000). Ist im Nachlass Betriebsvermögen enthalten, hat der Erbe die Buchwerte des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2007, 2004/15/0140, 0141, sowie die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2003, 98/13/0238, und vom
- April 2004, 2003/13/0160). Auch ein im Betrieb entwickeltes Patentrecht stellt ungeachtet der durch § 4 Abs. 1 EStG 1988 angeordneten (im Falle von Anlagevermögen) fehlenden Aktivierungsmöglichkeit notwendiges Betriebsvermögen dar (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar III, § 4 Abs. 1 Tz. 135). Fließen Lizenzgebühren bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 erst nach dem Tod des Erfinders dem Erben zu, dann sind die Lizenzeinkünfte dem Erben zuzurechnen, wobei für eine begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz auf Grund der Bestimmung des letzten Satzes des § 38 Abs. 1 EStG 1988 kein Raum besteht (vgl. Doralt, EStG11, § 38 Tz. 9, sowie Hofstätter/Reichel, aaO, § 38 Tz. 6).Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Der Erbgang stellt weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe dar vergleiche z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz 7.2). Auch eine Übergangsgewinnermittlung findet nicht statt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2000, 99/14/0281, VwSlg 7520 F/2000). Ist im Nachlass Betriebsvermögen enthalten, hat der Erbe die Buchwerte des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2007, 2004/15/0140, 0141, sowie die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2003, 98/13/0238, und vom
- April 2004, 2003/13/0160). Auch ein im Betrieb entwickeltes Patentrecht stellt ungeachtet der durch Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 angeordneten (im Falle von Anlagevermögen) fehlenden Aktivierungsmöglichkeit notwendiges Betriebsvermögen dar vergleiche z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar römisch drei, Paragraph 4, Absatz eins, Tz. 135). Fließen Lizenzgebühren bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 erst nach dem Tod des Erfinders dem Erben zu, dann sind die Lizenzeinkünfte dem Erben zuzurechnen, wobei für eine begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz auf Grund der Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 38, Absatz eins, EStG 1988 kein Raum besteht vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 38, Tz. 9, sowie Hofstätter/Reichel, aaO, Paragraph 38, Tz. 6).