RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2009 Geschäftszahl2006/13/0150 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH [vgl. die Urteile vom
- Februar 1999 in der Rs. C-349/96 (Card Protection Plan Ltd.), Rn 29 bis 32, vom
- Oktober 2005 in der Rs. C-41/04 (Levob Verzekeringen BV, OV Bank NV), Rn 19 bis 21, und vom
- Juni 2007 in der Rs C- 453/05 (Volker Ludwig), Rn 17, 18] ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung notwendig. Zum einen ist eine jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen [vgl. auch das Urteil des EuGH vom
- Februar 2008 in der Rs C-425/06 (Part Service Srl), Rn 48 bis 53, und die hg. Erkenntnisse vom
- März 2008, 2005/15/0072, vom
- Februar 2008, 2006/15/0161, vom
- März 2007, 2004/15/0090, und vom
- März 2006, 2002/15/0075]. Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Das ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2007, 2004/15/0090). Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt zwar keine entscheidende Bedeutung zu, jedoch kann es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen, wenn ein Leistungserbringer seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Leistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringt [vgl. das erwähnte Urteil des EuGH vom
- Februar 1999 (Card Protection Plan Ltd.), Rn 31, und das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, 2002/15/0075].Nach der Rechtsprechung des EuGH [vgl. die Urteile vom
- Februar 1999 in der Rs. C-349/96 (Card Protection Plan Ltd.), Rn 29 bis 32, vom
- Oktober 2005 in der Rs. C-41/04 (Levob Verzekeringen BV, OV Bank NV), Rn 19 bis 21, und vom
- Juni 2007 in der Rs C- 453/05 (Volker Ludwig), Rn 17, 18] ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung notwendig. Zum einen ist eine jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen [vgl. auch das Urteil des EuGH vom
- Februar 2008 in der Rs C-425/06 (Part Service Srl), Rn 48 bis 53, und die hg. Erkenntnisse vom
- März 2008, 2005/15/0072, vom
- Februar 2008, 2006/15/0161, vom
- März 2007, 2004/15/0090, und vom
- März 2006, 2002/15/0075]. Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Das ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2007, 2004/15/0090). Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt zwar keine entscheidende Bedeutung zu, jedoch kann es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen, wenn ein Leistungserbringer seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Leistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringt [vgl. das erwähnte Urteil des EuGH vom
- Februar 1999 (Card Protection Plan Ltd.), Rn 31, und das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, 2002/15/0075].
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