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{'item': '2006/13/0182'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2008 Geschäftszahl2006/13/0182 RechtssatzMit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom

  1. Oktober 2006 nahm die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Mai 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für diesen Monat neu fest. Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 des Finanzamtes vom
  2. Mai 2008 vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B vom
  3. Februar 2007, 2003/13/0103) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das muss auch für den Bescheidausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung gelten. Da mithin infolge des oben erwähnten Bescheides des Finanzamtes vom
  4. Mai 2008 der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen ist - die beschwerdeführende Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht -, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom
  5. Oktober 2006 nahm die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Mai 2003 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für diesen Monat neu fest. Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 des Finanzamtes vom
  6. Mai 2008 vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B vom
  7. Februar 2007, 2003/13/0103) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das muss auch für den Bescheidausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung gelten. Da mithin infolge des oben erwähnten Bescheides des Finanzamtes vom
  8. Mai 2008 der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen ist - die beschwerdeführende Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht -, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.