RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2009 Geschäftszahl2006/13/0183 RechtssatzNach Art. 56 Abs. 1 EG sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Maßnahmen eines Mitgliedstaates stellen Beschränkungen des Kapitalverkehrs dar, wenn sie grenzüberschreitende Kapitalbewegungen ungünstiger behandeln als nationale Kapitalbewegungen und daher geeignet sind, gebietsansässige Personen davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten Kapitalbewegungen vorzunehmen (vgl. zusammenfassend den Schlussantrag des Generalanwaltes Paolo Mengozzi vom
- Oktober 2008, C-318/07, Hein Persche, Rz 45). Eine gegenüber Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen höhere Besteuerung von Zuwendungen vergleichbarer ausländischer Einrichtungen erweist sich in diesem Sinn als Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie Gebietsansässige potenziell davon abhält, derartige vergleichbare ausländische Einrichtungen zu konstituieren und weil sie - mittelbar - solche ausländischen Einrichtungen benachteiligt (vgl. auch EuGH
- September 2006, C- 386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Rz 27). Es stellt sich die Frage, ob eine solche Beschränkung nach Art. 58 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann. Das wäre nach der Judikatur des EuGH nur dann der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, gerechtfertigt ist. Außerdem darf die unterschiedliche Behandlung nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile des EuGH vom
- September 2006, C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Rz 32, und vom
- Jänner 2009, C-318/07, Hein Persche, Rz 41). Nach den Maßstäben im Urteil des EuGH vom
- Juli 2004, C- 315/02, Lenz (vgl. insbesondere Rz 33 einerseits und Rz 39 ff. andererseits), ist nicht erkennbar, inwieweit diese Rechtfertigungsgründe gegenständlich zum Tragen kommen könnten. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der in Rede stehenden Höherbesteuerung, angesichts dessen, dass Art. 56 Abs. 1 EG unmittelbar wirksam und unmittelbar anwendbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2008, 2008/15/0064, unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH), die gemeinschaftsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit entgegen steht.Nach Artikel 56, Absatz eins, EG sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Maßnahmen eines Mitgliedstaates stellen Beschränkungen des Kapitalverkehrs dar, wenn sie grenzüberschreitende Kapitalbewegungen ungünstiger behandeln als nationale Kapitalbewegungen und daher geeignet sind, gebietsansässige Personen davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten Kapitalbewegungen vorzunehmen vergleiche zusammenfassend den Schlussantrag des Generalanwaltes Paolo Mengozzi vom
- Oktober 2008, C-318/07, Hein Persche, Rz 45). Eine gegenüber Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen höhere Besteuerung von Zuwendungen vergleichbarer ausländischer Einrichtungen erweist sich in diesem Sinn als Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie Gebietsansässige potenziell davon abhält, derartige vergleichbare ausländische Einrichtungen zu konstituieren und weil sie - mittelbar - solche ausländischen Einrichtungen benachteiligt vergleiche auch EuGH
- September 2006, C- 386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Rz 27). Es stellt sich die Frage, ob eine solche Beschränkung nach Artikel 58, EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann. Das wäre nach der Judikatur des EuGH nur dann der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, gerechtfertigt ist. Außerdem darf die unterschiedliche Behandlung nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Zieles erforderlich ist vergleiche die Urteile des EuGH vom
- September 2006, C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Rz 32, und vom
- Jänner 2009, C-318/07, Hein Persche, Rz 41). Nach den Maßstäben im Urteil des EuGH vom
- Juli 2004, C- 315/02, Lenz vergleiche insbesondere Rz 33 einerseits und Rz 39 ff. andererseits), ist nicht erkennbar, inwieweit diese Rechtfertigungsgründe gegenständlich zum Tragen kommen könnten. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der in Rede stehenden Höherbesteuerung, angesichts dessen, dass Artikel 56, Absatz eins, EG unmittelbar wirksam und unmittelbar anwendbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2008, 2008/15/0064, unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH), die gemeinschaftsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit entgegen steht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/13/0184 E
- Juni 2009