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{'item': '2006/13/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2009 Geschäftszahl2006/13/0193 RechtssatzAus dem für die Grenzen der Auslegung maßgeblichen Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass mit § 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 auch der allgemein für den Vorsteuerabzug geltende Grundsatz außer Kraft gesetzt werden sollte, wonach das Recht auf den Vorsteuerabzug nicht erst dann zusteht, wenn schon Umsätze aus der steuerpflichtigen Betätigung erzielt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2006, 2002/13/0063 bis 0065). Wenn durch diese Bestimmung - so die ErläutRV zum AbgÄG 1998, 1161 BlgNR
  2. GP, zur Änderung des § 6 Abs. 2 UStG 1994 - verhindert werden sollte, dass es vor der Lieferung des Grundstückes zu einem Vorsteuerabzug (im Hinblick auf eine im Zuge des Grundstücksumsatzes beabsichtigte Option) kommt (was "zu einer budgetären Verschiebung des Umsatzsteueraufkommens führen würde"), ist festzuhalten, dass diese Intention keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (vgl. zu diesbezüglichen Bedenken bereits Resch, SWK-H 25/1999, S. 559 ff; sowie zur gemeinschaftsrechtlichen Deckung dieser Sonderregelung weiters Ruppe, UStG3, § 6 Tz 249/12, mwN). Die Ansicht, wonach der Vorsteuerabzug auch bei von vornherein nachweisbarer Optionsabsicht erst bei einer Ausübung des Optionsrechtes im Zeitpunkt des Umsatzes (der Grundstückslieferung) möglich sei, führte im Übrigen auch dazu, dass bei einem (zu keinem Grundstücksumsatz mehr führenden) "verlorenen Aufwand" kein Vorsteuerabzug möglich wäre, was mit der Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen wäre und auch in einem Spannungsfeld zu dem vor dem Hintergrund der
  3. EG-RL, 77/388/EWG, zu beachtenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität stünde, wonach alle wirtschaftlichen Tätigkeiten gleich zu behandeln sind (vgl. z.B. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Anm. 3 zu § 6 Abs. 2, mwN, sowie etwa das Urteil des EuGH vom
  4. Februar 1985, C-268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655).Aus dem für die Grenzen der Auslegung maßgeblichen Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass mit Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Unterabsatz UStG 1994 auch der allgemein für den Vorsteuerabzug geltende Grundsatz außer Kraft gesetzt werden sollte, wonach das Recht auf den Vorsteuerabzug nicht erst dann zusteht, wenn schon Umsätze aus der steuerpflichtigen Betätigung erzielt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2006, 2002/13/0063 bis 0065). Wenn durch diese Bestimmung - so die ErläutRV zum AbgÄG 1998, 1161 BlgNR
  6. GP, zur Änderung des Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 - verhindert werden sollte, dass es vor der Lieferung des Grundstückes zu einem Vorsteuerabzug (im Hinblick auf eine im Zuge des Grundstücksumsatzes beabsichtigte Option) kommt (was "zu einer budgetären Verschiebung des Umsatzsteueraufkommens führen würde"), ist festzuhalten, dass diese Intention keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat vergleiche zu diesbezüglichen Bedenken bereits Resch, SWK-H 25 aus 1999,, S. 559 ff; sowie zur gemeinschaftsrechtlichen Deckung dieser Sonderregelung weiters Ruppe, UStG3, Paragraph 6, Tz 249/12, mwN). Die Ansicht, wonach der Vorsteuerabzug auch bei von vornherein nachweisbarer Optionsabsicht erst bei einer Ausübung des Optionsrechtes im Zeitpunkt des Umsatzes (der Grundstückslieferung) möglich sei, führte im Übrigen auch dazu, dass bei einem (zu keinem Grundstücksumsatz mehr führenden) "verlorenen Aufwand" kein Vorsteuerabzug möglich wäre, was mit der Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen wäre und auch in einem Spannungsfeld zu dem vor dem Hintergrund der
  7. EG-RL, 77/388/EWG, zu beachtenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität stünde, wonach alle wirtschaftlichen Tätigkeiten gleich zu behandeln sind vergleiche z.B. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Anmerkung 3 zu Paragraph 6, Absatz 2,, mwN, sowie etwa das Urteil des EuGH vom
  8. Februar 1985, C-268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.