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{'item': '2006/14/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2006 Geschäftszahl2006/14/0011 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom

  1. August 2000, 99/13/0014, vom
  2. Juli 2002, 97/13/0127, und vom
  3. Oktober 2001, 96/13/0058). Zu dem von der Abgabenbehörde erlassenen Bescheid über die Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren für die Jahre 1998 und 1999 (und dem damit verbundenen Feststellungsbescheid über das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung) ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der im Adressfeld enthaltenen Personenumschreibung der Anforderung nach § 93 Abs. 2 BAO hinreichend Rechnung getragen wurde. Der Bescheid richtete sich an die Mitgesellschafter der nach außen hin auftretenden "Robert F. und Mitgesellschafter" unter namentlicher Nennung beider Mitgesellschafter (sei es ausdrücklich als Mitgesellschafter oder als direkter Bescheid- und Zustellungsadressat). Solcherart sind diese namentlich genannten Mitgesellschafter (und nicht etwa nur eine von diesen gebildete Mitunternehmerschaft) als Bescheidadressaten des (einheitlichen) Bescheides anzusehen, von dem jeweils eine Ausfertigung den beiden Mitgesellschaftern zugestellt wurde (es handelte sich damit auch nicht um zwei, sondern nur um einen Bescheid, mit dem das Finanzamt über die Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren absprach).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom
  4. August 2000, 99/13/0014, vom
  5. Juli 2002, 97/13/0127, und vom
  6. Oktober 2001, 96/13/0058). Zu dem von der Abgabenbehörde erlassenen Bescheid über die Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren für die Jahre 1998 und 1999 (und dem damit verbundenen Feststellungsbescheid über das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung) ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit der im Adressfeld enthaltenen Personenumschreibung der Anforderung nach Paragraph 93, Absatz 2, BAO hinreichend Rechnung getragen wurde. Der Bescheid richtete sich an die Mitgesellschafter der nach außen hin auftretenden "Robert F. und Mitgesellschafter" unter namentlicher Nennung beider Mitgesellschafter (sei es ausdrücklich als Mitgesellschafter oder als direkter Bescheid- und Zustellungsadressat). Solcherart sind diese namentlich genannten Mitgesellschafter (und nicht etwa nur eine von diesen gebildete Mitunternehmerschaft) als Bescheidadressaten des (einheitlichen) Bescheides anzusehen, von dem jeweils eine Ausfertigung den beiden Mitgesellschaftern zugestellt wurde (es handelte sich damit auch nicht um zwei, sondern nur um einen Bescheid, mit dem das Finanzamt über die Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren absprach). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/14/0012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.