RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2006/14/0036 RechtssatzEs handelt sich bei den in Rede stehenden, nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken ihrer Art nach ("Hosen, Pullover, Pullunder, Sweart-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken") um solche bürgerlicher Bekleidung, die - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung getragen wird bzw. - etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden muss und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. unterliegen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, Tz. 5 zu § 20, Stichwort "Arbeitskleidung"), wobei in Bezug auf die Beurteilung der Abziehbarkeit im Bereich der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die gleichen Grundsätze gelten wie bei den Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. z.B. Doralt, EStG7, § 4 Tz 330 Stichwort "Kleidung"). (Hier: Der Abgabepflichtige, ein Facharzt für Innere Medizin, brachte vor, dass es um Bekleidungsstücke gehe, die er im Rahmen der Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Ordination trage und die aus traditionellen, aber vor allem auch aus hygienischen Gründen ausschließlich die Farbe weiß hätten.)Es handelt sich bei den in Rede stehenden, nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken ihrer Art nach ("Hosen, Pullover, Pullunder, Sweart-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken") um solche bürgerlicher Bekleidung, die - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung getragen wird bzw. - etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden muss und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. unterliegen vergleiche z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, römisch drei B, Tz. 5 zu Paragraph 20,, Stichwort "Arbeitskleidung"), wobei in Bezug auf die Beurteilung der Abziehbarkeit im Bereich der Betriebsausgaben nach Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 die gleichen Grundsätze gelten wie bei den Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 vergleiche z.B. Doralt, EStG7, Paragraph 4, Tz 330 Stichwort "Kleidung"). (Hier: Der Abgabepflichtige, ein Facharzt für Innere Medizin, brachte vor, dass es um Bekleidungsstücke gehe, die er im Rahmen der Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Ordination trage und die aus traditionellen, aber vor allem auch aus hygienischen Gründen ausschließlich die Farbe weiß hätten.) BeachteBesprechung in: SWK Nr. 27/2007, S 743 - S 744;SWK Nr. 27 aus 2007,, S 743 - S 744;
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