RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2007 Geschäftszahl2006/14/0057 RechtssatzIm Erkenntnis vom
- Dezember 2006, 2005/15/0158, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in Ansehung des Art. 3 Abs. 2 DBA-Liechtenstein (anders als nach Art. 3 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens) Begriffe, deren Bedeutung aus dem Abkommen selbst nicht erschlossen werden kann, nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens zu interpretieren sind (so genannte statische Betrachtung). Die Abgabenbehörde hat somit zutreffend vor dem Hintergrund dieser statischen Betrachtung geprüft, ob die vom Abgabepflichtigen ausgeübte Tätigkeit als Unternehmensberater dem Begriffsbild der selbständigen Arbeit nach Art. 14 DBA-Liechtenstein (das gemäß Art. 27 nach seinem Inkrafttreten mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am
- Dezember 1970 für nach dem
- Dezember 1968 erhobene Steuern anzuwenden war) unterzuordnen war, dessen Tätigkeits- bzw. Berufekatalog (Art. 14 Abs. 2) beispielsweise den Unternehmensberater nicht umfasst. Nach der innerstaatlichen Rechtslage zum EStG 1967 und auch zum EStG 1972 war die Tätigkeit als Betriebs- bzw. Unternehmensberater nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Einkünften aus selbständiger Arbeit, sondern den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen (vgl z.B. Zapletal/Hofstätter, Die Einkommensteuer III (EStG 1967), Tz. 45 zu § 18, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III (EStG 1972), Tz. 48 zu § 22, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise zu Betriebs-, Marketing- und Werbeberatern). Wenn daher die Abgabenbehörde zur Anwendung der Zuteilungsnorm nicht des Art. 14, sondern des Art. 7 DBA-Liechtenstein gelangte, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom
- Mai 1997, 96/14/0084, VwSlg 7183 F/1997). (Hier Einkommensteuer für das Jahr 2001 betroffen.)Im Erkenntnis vom
- Dezember 2006, 2005/15/0158, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in Ansehung des Artikel 3, Absatz 2, DBA-Liechtenstein (anders als nach Artikel 3, Absatz 2, des OECD-Musterabkommens) Begriffe, deren Bedeutung aus dem Abkommen selbst nicht erschlossen werden kann, nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens zu interpretieren sind (so genannte statische Betrachtung). Die Abgabenbehörde hat somit zutreffend vor dem Hintergrund dieser statischen Betrachtung geprüft, ob die vom Abgabepflichtigen ausgeübte Tätigkeit als Unternehmensberater dem Begriffsbild der selbständigen Arbeit nach Artikel 14, DBA-Liechtenstein (das gemäß Artikel 27, nach seinem Inkrafttreten mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am
- Dezember 1970 für nach dem
- Dezember 1968 erhobene Steuern anzuwenden war) unterzuordnen war, dessen Tätigkeits- bzw. Berufekatalog (Artikel 14, Absatz 2,) beispielsweise den Unternehmensberater nicht umfasst. Nach der innerstaatlichen Rechtslage zum EStG 1967 und auch zum EStG 1972 war die Tätigkeit als Betriebs- bzw. Unternehmensberater nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Einkünften aus selbständiger Arbeit, sondern den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen vergleiche z.B. Zapletal/Hofstätter, Die Einkommensteuer römisch drei (EStG 1967), Tz. 45 zu Paragraph 18,, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer römisch drei (EStG 1972), Tz. 48 zu Paragraph 22,, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise zu Betriebs-, Marketing- und Werbeberatern). Wenn daher die Abgabenbehörde zur Anwendung der Zuteilungsnorm nicht des Artikel 14,, sondern des Artikel 7, DBA-Liechtenstein gelangte, ist dies nicht zu beanstanden vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom
- Mai 1997, 96/14/0084, VwSlg 7183 F/1997). (Hier Einkommensteuer für das Jahr 2001 betroffen.)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.