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{'item': '2006/14/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2007 Geschäftszahl2006/14/0062 RechtssatzDie Abgabenbehörde hat u.a. festgestellt, dass das von der Abgabepflichtigen ausgeübte Management unter geschäftsmäßiger Betriebsorganisation mit professioneller Ausgestaltung (z.B. Plakate, Rechnungen, Engagementvereinbarungen, Auftritte) durchgeführt worden sei, wobei von der Volksmusikgruppe eine andere bekannte und erfolgreiche Gruppe hätte "imitiert" werden sollen (unter Mitwirkung von deren Mitglied N. als "Frontman"). Bei einer solcherart gestalteten, für sich auch nicht von vornherein als nicht gewinnbringend erkennbaren Tätigkeit kann aber keine Rede davon sein, dass - vergleichbar der in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2000, 96/14/0038, beurteilten Tätigkeit eines A.-Vertreters (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1994, 93/14/0217) - eine ähnlich strukturierte Tätigkeit vorgelegen wäre, die es als gerechtfertigt erscheinen ließe, einen Anlaufzeitraum nach § 2 Abs. 2 LVO nicht anzunehmen (dass die Beurteilung lt. dem Erkenntnis vom
  3. Februar 2000 nicht "unbesehen" auf andere Fälle übertragen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch in den - ebenfalls A.-Vertreter betreffenden - Erkenntnissen vom
  4. März 2006, 2006/15/0018, vom
  5. Jänner 2007, 2002/14/0120, und vom
  6. Oktober 2007, 2005/15/0097, zum Ausdruck gebracht). (Hier: Die Abgabepflichtige hat im Jahr 1998 den Betrieb eines Veranstaltungsservices betreffend eine Volksmusikgruppe mit N. als "Frontman" eröffnet.)Die Abgabenbehörde hat u.a. festgestellt, dass das von der Abgabepflichtigen ausgeübte Management unter geschäftsmäßiger Betriebsorganisation mit professioneller Ausgestaltung (z.B. Plakate, Rechnungen, Engagementvereinbarungen, Auftritte) durchgeführt worden sei, wobei von der Volksmusikgruppe eine andere bekannte und erfolgreiche Gruppe hätte "imitiert" werden sollen (unter Mitwirkung von deren Mitglied N. als "Frontman"). Bei einer solcherart gestalteten, für sich auch nicht von vornherein als nicht gewinnbringend erkennbaren Tätigkeit kann aber keine Rede davon sein, dass - vergleichbar der in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Februar 2000, 96/14/0038, beurteilten Tätigkeit eines A.-Vertreters vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  8. Juni 1994, 93/14/0217) - eine ähnlich strukturierte Tätigkeit vorgelegen wäre, die es als gerechtfertigt erscheinen ließe, einen Anlaufzeitraum nach Paragraph 2, Absatz 2, LVO nicht anzunehmen (dass die Beurteilung lt. dem Erkenntnis vom
  9. Februar 2000 nicht "unbesehen" auf andere Fälle übertragen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch in den - ebenfalls A.-Vertreter betreffenden - Erkenntnissen vom
  10. März 2006, 2006/15/0018, vom
  11. Jänner 2007, 2002/14/0120, und vom
  12. Oktober 2007, 2005/15/0097, zum Ausdruck gebracht). (Hier: Die Abgabepflichtige hat im Jahr 1998 den Betrieb eines Veranstaltungsservices betreffend eine Volksmusikgruppe mit N. als "Frontman" eröffnet.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.