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{'item': '2006/15/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2008 Geschäftszahl2006/15/0011 RechtssatzNach § 1 Abs 3 LVO 1993 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinne des § 1 Abs 1 der Verordnung, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Im vorliegenden Fall ist alleiniger Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH die Gemeinde X. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 1976 gegründet worden. Sie betreibt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen samt Elektroinstallationsgewerbe und Elektrohandel sowie eine Parkgarage und ein Hallenbad in der Gemeinde X. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin werde der Hallenbadbetrieb aus Gründen der Gesamtrentabilität aufrecht erhalten. Im Erkenntnis vom

  1. März 2007, 2006/14/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer GmbH befasst, deren Alleingesellschafterin eine Stadtgemeinde war, und welche neben einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Hallenbad betrieb. Der Verwaltungsgerichtshof hat es in diesem Erkenntnis als nicht rechtswidrig beurteilt, dass die Abgabenbehörde den neben einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geführten Bäderbetrieb als Liebhaberei qualifiziert hat. Warum seitens eines Unternehmens, das ansonsten ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterhält, ein nachhaltig defizitärer "Bäderbetrieb (Hallen- und Freibad)" deshalb aufrechterhalten werden sollte, weil dies Gründe der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung gebieten würden, habe die seinerzeitige Beschwerdeführerin nicht einsichtig machen können. Zum Vorbringen betreffend "Umwegrentabilität" hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 1991, V 53/91, verwiesen, wonach es für die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle nicht maßgeblich ist, ob die vom Abgabepflichtigen ausgeübte Tätigkeit im volkswirtschaftlichen oder sonstigem öffentlichen Interesse liegt. Auch im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die Förderung der Tourismusbetriebe der betreffenden Gegend sowie der örtlichen Bergbahnen durch ein Hallenbad bloß im Wege einer "Umwegrentabilität" dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin zu Gute kommen könnte. Ein solcher mittelbarer Zusammenhang reicht für die Gesamtrentabilität iSd § 1 Abs 3 LVO 1993 nicht hin. Abgesehen davon erscheint es nur schwer nachvollziehbar, dass die Tourismusbetriebe und die Bergbahnen - ohne das Hallenschwimmbad - zur Gänze als Stromabnehmer ausfallen würden.Nach Paragraph eins, Absatz 3, LVO 1993 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Im vorliegenden Fall ist alleiniger Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH die Gemeinde römisch zehn. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 1976 gegründet worden. Sie betreibt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen samt Elektroinstallationsgewerbe und Elektrohandel sowie eine Parkgarage und ein Hallenbad in der Gemeinde römisch zehn. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin werde der Hallenbadbetrieb aus Gründen der Gesamtrentabilität aufrecht erhalten. Im Erkenntnis vom
  3. März 2007, 2006/14/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer GmbH befasst, deren Alleingesellschafterin eine Stadtgemeinde war, und welche neben einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Hallenbad betrieb. Der Verwaltungsgerichtshof hat es in diesem Erkenntnis als nicht rechtswidrig beurteilt, dass die Abgabenbehörde den neben einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geführten Bäderbetrieb als Liebhaberei qualifiziert hat. Warum seitens eines Unternehmens, das ansonsten ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterhält, ein nachhaltig defizitärer "Bäderbetrieb (Hallen- und Freibad)" deshalb aufrechterhalten werden sollte, weil dies Gründe der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung gebieten würden, habe die seinerzeitige Beschwerdeführerin nicht einsichtig machen können. Zum Vorbringen betreffend "Umwegrentabilität" hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 1991, römisch fünf 53/91, verwiesen, wonach es für die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle nicht maßgeblich ist, ob die vom Abgabepflichtigen ausgeübte Tätigkeit im volkswirtschaftlichen oder sonstigem öffentlichen Interesse liegt. Auch im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die Förderung der Tourismusbetriebe der betreffenden Gegend sowie der örtlichen Bergbahnen durch ein Hallenbad bloß im Wege einer "Umwegrentabilität" dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin zu Gute kommen könnte. Ein solcher mittelbarer Zusammenhang reicht für die Gesamtrentabilität iSd Paragraph eins, Absatz 3, LVO 1993 nicht hin. Abgesehen davon erscheint es nur schwer nachvollziehbar, dass die Tourismusbetriebe und die Bergbahnen - ohne das Hallenschwimmbad - zur Gänze als Stromabnehmer ausfallen würden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.